Älter werden im Kreis Recklinghausen

Pflegezeitgesetz Das Pflegezeitgesetz sieht zum einen die kurzfristige Freistellung eines Beschäftigten bis zu zehn Tagen vor, um im akut auftretenden Pflegefall eine bedarfs­ gerechte Pflege organisieren zu können und zum anderen eine Freistellung bis zu sechs Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen. Die kurzzeitige Auszeit steht allen Beschäftigten unab- hängig von der Unternehmensgröße zu. Sie kann bei einem akut auftretenden Pflegefall mit voraussichtlicher Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden. Sofern keine anderen tariflichen oder betrieblichen Ver- einbarungen bestehen, ist eine Entgeltzahlung während dieser Zeit nicht vorgesehen. Für diese Zeit ist das Pflegeunterstützungsgeld als Lohn- ersatzleistung für bis zu zehn Tagen vorgesehen. Das Pflegeunterstützungsgeld können Sie bei Ihrer Pflege- kasse beantragen. Das Recht auf eine Freistellung bis zu sechs Monaten bedeutet, dass ein Beschäftigter während der Pflege- zeit einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit hat, wenn ein naher Ange- höriger in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Dazu gehört auch die Begleitung in der letzten Lebensphase. Als nahe Angehörige gelten insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemein- schaft, Großeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit kann auch in Form einer teilweisen Freistellung von der Arbeits­ leistung erfolgen. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Beschäftigter eine schriftliche Vereinbarung über die Ver- ringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Es besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Auf- gaben zu beantragen, um die Einkommensverluste in dieser Zeit abzufedern. Familienpflegezeit Neben dem Recht auf Freistellung von der Arbeit haben Pflegepersonen auch die Möglichkeit die sogenannte Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Das Familienpflegezeitgesetz sieht vor, dass Beschäf- tigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten auf bis zu 15 Stunden reduzieren können. Die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen vor der Freistellung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall ab­ zufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesell- schaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Familienpflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden. Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz – von der Ankündigung, höchs- tens jedoch ab zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der Freistellung. Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit- gesetz und dem Familienpflegezeitgesetz können miteinander kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Ihre Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate. © Erwin Wodicka / colourbox.de 36 AMBULANTE PFLEGE

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