Wegweiser für Senioren Landkreis Recklinghausen

DIE PFLEGEVERSICHERUNG Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz vom 1. Januar 2017 sind erhebliche Änderungen erfolgt. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde neu definiert, Pflegegrade und ein verändertes Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eingeführt. Seit Juli 2021 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheit (GVWG) in Kraft getreten. Die Veränderungen sind in der Broschüre eingefügt: die Anpassung von Leistungen, und was die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD, früher: MDK) betrifft. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module): 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte In diesen sechs Lebensbereichen wird untersucht, was der Mensch alleine bzw. selbständig kann und was nicht. Dies wird im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst untersucht. Wird dann ein hoher Unterstützungsbedarf festgestellt, ist der Mensch pflegebedürftig und wird in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Darüber hinaus werden in zwei weiteren Modulen die Bereiche der außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung betrachtet. Das Ergebnis hat eine indirekte Auswirkung auf die Betrachtung der Selbständigkeit. Neu ist die Unterscheidung zwischen „selbständig“ und „nicht selbständig“. Wenn jemand nicht mehr alleine das Zuhause verlassen kann und Hilfe benötigt, ist er nicht mehr selbständig im Sinne des Pflegebegriffs und auf Pflege angewiesen. Die Pflegeversicherung zahlt den Versicherten in den fünf Pflegegraden verschiedene Leistungen. Die Pflegeversicherung gewährt allerdings keine Rundumversorgung, sondern ist lediglich als Grundsicherung gedacht. Da sie sich über Beiträge finanziert und diese möglichst stabil gehalten werden sollen, hat der Gesetzgeber den Bezug von Leistungen an ganz bestimmte Anspruchsvoraussetzungen geknüpft und für die unterschiedlichen Hilfen Höchstbeträge festgesetzt. © Katarzyna Bialasiewicz Photographee.eu 27 DIE PFLEGEVERSICHERUNG

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