Wegweiser für Senioren Landkreis Recklinghausen

Hauptleistungsbeträge (in Euro) PG1 PG2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant 125* 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1.298 1.612 1.995 Sachleistung ambulant ab dem 1. Januar 2022 724 1.363 1.693 2.095 Leistungsbetrag stationär 125 770 1.262 1.775 2.005 Leistungs- zuschlag stationär ab dem 1. Januar 2022 Pflegekasse zahlt an das Pflegeheim einen Zuschuss zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab wie lange Leistungen der vollstationären Pflege in Anspruch genommen werden. Der Zuschuss beträgt: 5 Prozent vom 1. bis 12. Monat 25 Prozent vom 13. bis 24. Monat 45 Prozent vom 25. bis 36. Monat 70 Prozent ab dem 37. Monat. (* Wird nicht ausgezahlt, sondern ist für die Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen von anerkannten Diensten oder anerkannten Personen vorgesehen.) Für alle Menschen, die ab 1. Juli 2021 pflegebedürftig werden und erstmals einen Antrag auf die Leistungen der Pflegeversicherungen stellen, gilt das neue Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst. Wer ist pflegebedürftig? Wer sich selbst nicht mehr versorgen kann, braucht Hilfe. Diese besondere Situation, die jeden unabhängig vom Alter treffen kann, hatte der Gesetzgeber im Blick, als er die Pflegeversicherung einführte. Nach § 14 SGB XI sind im Sinne des Gesetzes Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig sind Personen, die für mindestens sechs Monate körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitliche bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig ausgleichen oder bewältigen können. Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird durch eine Gutachterin / einen Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) festgestellt. Diese begutachtende Person wird von der Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt wurde. Dazu wird ein Termin in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person vereinbart. Pflegegrade Eine Pflegebedürftigkeit ist vom Grad der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten abhängig. Nach den Begutachtungsrichtlinien ist eine Person selbstständig, die eine Handlung bzw. Aktivität alleine und ohne Unterstützung durch andere Personen durchführen kann. Für das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sind die folgenden sechs Bereiche maßgeblich: Die Ergebnisse werden nach festgelegten Berechnungsregeln zusammengeführt. Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie in der Tabelle dargestellt. PG (Pflegegrad) Punkte PG 1 12,5 bis unter 27 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten PG 2 27 bis unter 47,5 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten PG 3 47,5 bis unter 70 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten PG 4 70 bis unter 90 Punkten schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten PG 5 90 bis 100 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Besondere Bedarfskonstellation: Bei vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion wird der Pflegebedürftige unabhängig vom Erreichen des Schwellenwertes von 90 Punkten, dem Pflegegrad 5 zugeordnet. Abhängig vom Pflegegrad werden verschiedene Leistungen von der Pflegeversicherung gezahlt. 28

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