Wegweiser für Senioren Landkreis Recklinghausen

Folgende Dienststellen des MD sind zuständig: Castrop-Rauxel Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe Begutachtungs- und Beratungszentrum Semerteichstraße 50 – 52 · 44141 Dortmund Telefon: 0231 9069-0 Datteln /Oer-Erkenschwick /Recklinghausen Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe Begutachtungs- und Beratungsstelle Königswall 16 – 18 · 45657 Recklinghausen Telefon: 02361 9349-0 Dorsten /Haltern am See /Herten /Marl Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe Begutachtungs- und Beratungsstelle Bergstraße 8 · 45770 Marl Telefon: 02365 5173-0 Gladbeck Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe Begutachtungs- und Beratungsstelle Neumarkt 1 · 45879 Gelsenkirchen Telefon: 0209 17822-0 Waltrop Medizinischer Dienst Westfalen-Lippe Begutachtungs- und Beratungsstelle Merschstraße 20 · 44534 Lünen Telefon: 02306 75608-0 Widerspruch Das Gutachten ist immer nur eine Momentaufnahme! Vielleicht hat der Pflegebedürftige sich an diesem Tag der Begutachtung besonders gut präsentiert und dies entspricht nicht dem Zustand im Alltag. Ist man mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden, haben Sie ab dem Zugang des Bescheides einen Monat Zeit, um Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Fehlt im Bescheid ein Hinweis auf die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, beträgt die Frist ein Jahr. Die Berechnung der Frist startet mit dem Tag, an dem das Schreiben Ihnen zugegangen ist. Falls Sie das Datum nicht wissen, können Sie sich beim Berechnen der Frist auf das Datum des Bescheides verlassen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite. Zur Sicherheit sollte man den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein senden. Aus Datenschutzgründen und der fehlenden Beweismöglichkeit sollte auf das Versenden per Telefax oder E-Mail verzichtet werden. • Fordern Sie von der Pflegekasse eine Durchschrift des Gutachtens an, wenn es nicht dem Bescheid beigefügt war. • Prüfen Sie den Inhalt des Gutachtens. Wurden alle Sachverhalte korrekt erfasst oder wurde ein Modul oder Hilfebedarf nicht berücksichtigt? • Wurden alle medizinischen Berichte berücksichtigt? • Den Widerspruch können lediglich der Versicherter selbst, sein Bevollmächtigter, sein gesetzlich bestellte Betreuer oder die Pflegeperson einlegen. Der Widerspruch muss zunächst nicht näher begründet werden. Ein schriftlicher formloser Widerspruch an Ihre Pflegekasse reicht aus, um innerhalb eines Monats die Frist zu wahren. Falls ein Pflegedienst bei Ihnen tätig ist, können Sie auch diesen bitten, Ihnen beim Widerspruch zu helfen. Aber auch die BIP unterstützen Sie bei der Begründung des Widerspruchs, wenn Sie hierbei Hilfe benötigen. Aus der Sicht des Medizinischen Dienstes wird die Entscheidung noch einmal überprüft und in der Regel ein Zweitgutachten erstellt. Entweder erfolgt dieses Gutachten nach Aktenlage oder mit einem erneuten Besuch bei der pflegebedürftigen Person. Wird der Einwand angenommen, erhält die pflegebedürftige Person einen positiven Bescheid, genannt Abhilfe. Bleibt die Pflegekasse bei ihrer Ablehnung, gilt der Widerspruchsbescheid als erlassen. Bringt der Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis, kann sich die betroffene Person an das Sozialgericht wenden. Fristen: Hier gilt es, ebenfalls die Frist von einem Monat einzuhalten. Achtung: im Auge behalten, wann der Widerspruchsbescheid eingegangen ist. Das Datum des Zugangs ist sehr wichtig. Sollte das Schreiben in einem gelben Umschlag angekommen sein, verwahren Sie diesen. Da es sich dann um ein Einschreiben handelt, hat der Postbote hierauf das Datum vermerkt, an dem er den Brief eingeworfen oder persönlich abgegeben wurde. Sollten Sie sich nicht mehr erinnern, wann Sie das Schreiben erhalten haben, kann man sich an dem Datum des Bescheides orientieren. Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie die Klage schriftlich beim Gericht einreichen. Dann sollten Sie die Klage per Einschreiben mit Rückschein versenden. Für die Klage gilt ebenfalls, dass es nicht möglich ist, diese per E-Mail einzureichen. Sozialgericht Gelsenkirchen Bochumer Straße 79 · 45886 Gelsenkirchen Postanschrift: Postfach 10 01 52/62 · 45801 Gelsenkirchen Telefon: 0209 14899-0 31 DIE PFLEGEVERSICHERUNG

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