Wegweiser für Senioren Landkreis Recklinghausen

Pflegekasse. Diese wird durch die Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD) festgestellt. Wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, genügt ein formloser Antrag an die Pflegekasse. Dann zahlt diese die zur Pflege notwendigen Pflegehilfsmittel. Um Pflegehilfsmittel unkomplizierter und schneller dort hin zu bringen, wo sie benötigt werden, bekommen Pflegefachkräfte ab Januar 2022 mehr Entscheidungsbefugnisse und können selbst eine Verordnung für Pflegehilfsmittel ausstellen. Bisher musste der Bedarf vom Gutachter in der Pflegebegutachtung festgehalten werden. Ab Januar 2022 kann dies auch von einer Pflegefachkraft übernommen werden, die dann den Antrag an die Pflegekasse weiterleitet. Versicherte ab 18 Jahren müssen zu den Kosten der Hilfsmittel, mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel, zuzahlen. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel. Technische Hilfsmittel stellt die Pflegekasse vorrangig leihweise zur Verfügung, hierfür wird keine Eigenbeteiligung gefordert. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden von der Pflegekasse monatlich maximal 40 Euro übernommen. Fallen darüber hinaus Kosten an, müssen diese vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Pandemie: Der Betrag wurde auf 60 Euro pandemiebedingt erhöht. Einzelheiten erfragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Befreiung von Medikamentenzuzahlungen Bei verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandmitteln, die nicht von der Zuzahlungspflicht befreit sind, muss jeder Patient 10 Prozent des Preises dazuzahlen. Dies müssen mindestens 5 Euro und dürfen höchstens 10 Euro sein. Medikamente, die günstiger als 5 Euro sind, kosten den Verkaufspreis. Welche Medikamente ganz oder teilweise von der Zuzahlungspflicht befreit sind, erfahren Sie in Ihrer Apotheke. Überschreitet Ihre Zuzahlung innerhalb eines Jahres zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinkünfte, ist auf Antrag eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für das restliche Kalenderjahr möglich. Die Zuzahlungsgrenze für chronisch kranke Patienten beträgt ein Prozent der Bruttoeinkünfte. Zu den Ausgaben, die angerechnet werden, zählen neben den Zuzahlungen für Medikamente unter anderem auch Zuzahlungen beim Arzt, Krankengymnasten, genehmigte Taxifahrten und Krankenhausaufenthalte. Ist diese Grenze erreicht, sollten Sie sofort bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung stellen. Sammeln Sie dafür unbedingt alle Zuzahlungsquittungen und setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung! Essen auf Rädern Oft fällt es alten, kranken oder behinderten Menschen schwer, sich täglich mit einer warmen Mahlzeit zu versorgen. Eine große Erleichterung bietet in diesem Fall das so genannte „Essen auf Rädern“. Sie haben die Wahl zwischen Warmlieferung oder Tiefkühlkost. Warmes Essen auf Rädern wird täglich angeliefert. Auch am Wochenende wird das Essen auf Rädern geliefert, dann aber vorwiegend als kalte Kost. Tiefkühlkost erhalten Sie einmal als Wochenkarton, den Sie teilweise nach Ihren Wünschen zusammenstellen können. Erforderliche Tiefkühl- und Aufwärmgeräte sind anmietbar. Überwiegend bieten die Mahlzeitendienste Wahlmöglichkeiten bei den Menüs an und liefern auch Spezialkost, zum Beispiel Diabetiker-, Diät-, Magen- und 41 AMBULANTE PFLEGE © Kzenony / stock.adobe.com

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