Wegweiser für Senioren Kreis Recklinghausen

WOHNBERECHTIGUNGSSCHEIN Die seniorengerechten und barrierefreien Wohnungen sind häufig aus Mitteln des öffentlichen Wohnungsbaus teilfinanziert. Mittlerweile gibt es auch sehr viele privat angebotene barrierefreie Wohnungen. Wenn Sie in eine Wohnung ziehen möchten, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Für die Erteilung des Wohnberechtigungs- scheines ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 11 Landesgebührengesetz NRW bereits bei der Antragstellung, demnach ist auch bei einem ablehnenden Bescheid je nach Verwaltungsaufwand die Verwaltungsgebühr bis zu 15,00 Euro zu entrichten. Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist abhängig vom jeweiligen Einkommen. Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Stadtverwaltung! WOHNGELD Wer einen Zuschuss zur Wohnungsmiete benötigt, kann einen Antrag auf Wohngeld stellen. Wohngeld ist für Personen gedacht, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Das Wohngeld unterscheidet zwischen Mietzuschuss und Lastenzuschuss. Den Mietzuschuss können Sie als Mieter*in einer Wohnung erhalten. Den Lastenzuschuss können Sie als Eigentümer*in eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten, wenn Sie dort wohnen und dafür die Belastungen tragen. Die Gewährung von Miet- oder Lastenzuschuss ist von unterschiedlichen Faktoren wie Einkommen, Miethöhe, Anzahl der Familienangehörigen abhängig. Diese Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Antragsformulare zum Wohngeld, sowie nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung. Falls Sie weitere Auskünfte benötigen, befragen Sie gern die Berater*innen des ört- lichen BIP. BEFREIUNG VON RUNDFUNK- UND FERNSEHGEBÜHREN Aus finanziellen oder aus gesundheitlichen Gründen können Sie noch eine Befreiung von Rundfunk- und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) oder nach den §§ 27a oder 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG aktuelle Bescheinigung oder aktueller Bewilligungs- bescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aktuelle Bescheinigung oder aktueller Bewilligungs- bescheid über den Bezug von Grundsicherung nach SGB XII Empfänger von Bürgergeld (früher Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) einschließlich Leistungen nach § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) Aktuelle Bescheinigung oder aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Bürgergeld (früher Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aktuelle Bescheinigung oder aktueller Bewilligungs- bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG aktuelle Bescheinigung oder Bescheid über die Feststellung „Sonderfürsorgeberechtigter” Fernsehgebühren erhalten. Einen Befreiungsantrag stellen können: © contrastwerkstatt/AdobeStock ©H_Ko/AdobeStock 24 WOHNEN IM ALTER

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