Wegweiser für Senioren Kreis Recklinghausen

GRUNDSÄTZLICHES ZUR PFLEGEVERSICHERUNG Die gesetzliche Pflegeversicherung hat die Aufgabe, die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten sicherzustellen. Die Pflegeversicherung unterstützt dort, wo die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person eingeschränkt ist. Damit die Pflegeversicherung eintritt, muss zunächst im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. In sechs Lebensbereichen wird untersucht, was der Mensch alleine bzw. selbstständig kann oder wo er Hilfe bzw. Unterstützung benötigt. Darüber hinaus werden in zwei weiteren Modulen die Bereiche der außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung betrachtet. Das Ergebnis hat eine indirekte Auswirkung auf die Betrachtung der Selbstständigkeit. Es wird unterschieden zwischen „selbstständig“ und „nicht selbstständig“. Wenn jemand z. B. nicht mehr alleine das Zuhause verlassen kann und hierbei Hilfe benötigt, ist er nicht mehr selbstständig im Sinne des Pflegebegriffs und auf Pflege angewiesen. Kann er das Haus jedoch unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln (z. B. Rollator) eigenständig verlassen, gilt dies als selbstständig. Die Pflegeversicherung zahlt den Versicherten in den fünf Pflegegraden verschiedene Leistungen. Die Pflegever- sicherung gewährt allerdings keine Rundumversorgung, sondern ist lediglich als Grundsicherung gedacht. Da sie sich über Beiträge finanziert und diese möglichst stabil gehalten werden sollen, hat der Gesetzgeber den Bezug von Leistungen an ganz bestimmte Anspruchsvoraus- setzungen geknüpft und für die unterschiedlichen Hilfen Höchstbeträge festgesetzt. Um die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten zu entlasten und ihre Angehörigen zu unterstützen, werden die Leistungsbeträge in mehreren Schritten angehoben. Ein Schwerpunkt liegt hier insbesondere in der ambulanten Pflege. Schritt 1: Ab dem 01. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5 Prozent, ebenso wie die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen – also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Schritt 2: Zum 01.Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich um 4,5 Prozent. © AdobeStock FINANZIELLE ENTLASTUNG VON PFLEGEBEDÜRFTIGEN BEI VOLL- STATIONÄRER UNTERBRINGUNG Die Leistungszuschläge, die die Pflegeversicherung nach § 43c SGB XI für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen übernimmt, werden erhöht. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege. Zum 1. Januar 2024 wird der Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegeversicherung leistet, 1. bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 Prozent auf 15 Prozent, 2. bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 Prozent auf 30 Prozent, 3. bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 Prozent auf 50 Prozent und 4. bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 Prozent auf 75 Prozent des von der oder dem Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflegeeinrichtung zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen angehoben. Dies bewirkt bei den Pflegebedürftigen eine konkrete Ent- lastung. Wer muss welche Beiträge zahlen? Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche gegenüber der sozialen Pflegeversicherung und der im Rahmen dieser Reform vorgesehenen Leistungsanpassungen wird der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte an- gehoben. 27 GRUNDSÄTZLICHES ZUR PFLEGEVERSICHERUNG

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