Wegweiser für Senioren Kreis Recklinghausen

LEISTUNGEN DER PFLEGEKASSE Die Einordnung in den Pflegegrad ist entscheidend dafür, ob und in welcher Höhe die Leistung für Pflege durch die Pflegekasse erfolgt. PFLEGEGELD Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung für anerkannt Pflegebedürftige, die sich zu Hause von Angehörigen, Bekannten oder Freunden pflegen oder betreuen lassen. Mit diesem „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“, wie es im Pflegeversicherungsgesetz heißt, können Sie den Aufwand und den Einsatz von pflegenden Angehörigen, Bekannten oder Freunden für ihre tägliche häusliche Pflege und Betreuung abgelten. D. h. die Pflegeversicherung gewährt ein Pflegegeld, welches monatlich an die pflegebedürftige Person zur eigenen Verwendung ausgezahlt wird. Je nach Pflegegrad beträgt dieses Pflegegeld zur Zeit zwischen 316,00 Euro und 901,00 Euro monatlich. Pflegegeld – Achtung Änderung ab 01. Januar 2024 Pflegegrad Pflegegeld bis 31.12.2023 Pflegegeld ab 01.01.2024 1 – – 2 316,00 Euro 332,00 Euro 3 545,00 Euro 573,00 Euro 4 728,00 Euro 765,00 Euro 5 901,00 Euro 947,00 Euro PFLEGESACHLEISTUNGEN Wird der Pflegebedürftige durch einen professionellen Pflegedienst gepflegt, können die sogenannten Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Der Begriff „Sachleistung“ kann irreführend sein. Es handelt sich nicht etwa um materielle Leistungen in Form von Sachgegenständen. In der Pflege werden darunter Dienstleistungen verstanden, die von Mitarbeitenden eines ambulanten Pflegedienstes erbracht werden. Als Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege gelten also pflegerische Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Bewegung von anerkannt Pflegebedürftigen, was Pflegefachleute Grundpflege nennen, sowie ihre Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Sowohl in ihrer Wohnung als auch in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen, wo sie vorübergehend ambulant versorgt werden, können Versicherte mit den Pflege- graden 2, 3, 4 und 5 Sachleistungen in Anspruch nehmen. Pflegesachleistungen – Achtung Änderung ab 01. Januar 2024 Pflegegrad Pflegesachleistung bis 31.12.2023 Pflegesachleistung ab 01.01.2024 1 – – 2 724,00 Euro 761,00 Euro 3 1.363,00 Euro 1.432,00 Euro 4 1.693,00 Euro 1.778,00 Euro 5 2.095,00 Euro 2.200,00 Euro KOMBINATIONSLEISTUNGEN Mit Kombinationsleistung, auch Kombinationspflege oder Kombipflege genannt, ist in der Pflege die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen gemeint. Pflegebedürftige Versicherte haben die Möglichkeit, neben der ambulanten Pflege durch Angehörige, einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Kombinationsleistung ist bei der Pflegekasse zu beantragen und soll dabei helfen, die Pflege auf die individuellen Bedürfnisse der/des Pflegebedürftigen abzustimmen, um sie/ihn bestmöglich zu versorgen. Das Pflegegeld verringert sich dabei um den Prozentsatz, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden. In welchem Verhältnis Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden, kann die/der Pflegebedürftige entscheiden. Nimmt ein/e Pflegebedürftige*r z. B. die Pflegesachleistung nur zu 80 Prozent in Anspruch, steht ihr/ihm das Pflegegeld also nicht mehr zu 100 Prozent, sondern zu 20 Prozent zur Verfügung. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können 40 Prozent der Sachleistungen auch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden, wenn in einem Monat keine Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurden. Unter Umständen kann auch der Sozial- hilfeträger die Leistungen der Pflegeversicherung aufstocken, wenn diese nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege sicherzustellen. Die Leistungen des Sozialhilfe- trägers sind jedoch einkommens- und vermögens- abhängig. Die/Der Pflegebedürftige ist sechs Monate an diese Kombinationsleistung gebunden. Verändert sich die Pflege- situation allerdings wesentlich, kann die Versorgung vorzeitig angepasst werden. Die Beratungs- und Infocenter Pflege können Ihnen Hilfe- stellung bei der Errechnung von Kombinationsleistungen geben (zur Höhe der Sachleistungen und zum verbleibenden Pflegegeld). 35 AMBULANTE PFLEGE

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