Wegweiser für Senioren Kreis Recklinghausen

PFLEGEHILFSMITTEL Wenn Sie zu Hause pflegen und die/der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat, haben Sie Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel können in nicht unbeträchtlichem Ausmaß die Situation eines kranken bzw. pflegebedürf- tigen Menschen erleichtern. Pflegehilfsmittel sind Gegen- stände, die die Pflege erleichtern oder Beschwerden lindern. Zu ihnen gehören technische Hilfen (zum Beispiel Pflegebett, Duschrollstuhl), Badehilfen (Duschsitz, Wannenlifter), Lagerungshilfen (Dekubitusmatratze) und zum Verbrauch bestimmte Hilfen (zum Beispiel Nässeschutz für Betten, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schürzen, Mundschutz, Desinfektionsmittel). Voraussetzung für den Erhalt eines Pflegehilfsmittels ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse. Diese wird durch die Begutachtung des Medizinischen Dienstes (MD) festgestellt. Wenn eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, genügt ein formloser Antrag an die Pflegekasse. Dann zahlt diese die zur Pflege notwendigen Pflegehilfsmittel. Um Pflegehilfsmittel unkomplizierter und schneller dort hin zu bringen wo sie benötigt werden, können Pflegefachkräfte selbst Empfehlungen für Pflegehilfsmittel aussprechen. Dies obliegt nicht mehr nur dem/der Gutachter*in sondern kann auch von einer Pflegefachkraft übernommen werden, welche dann den Antrag an die Pflegekasse weiterleitet. Versicherte ab 18 Jahren müssen zu den Kosten der Pflegehilfsmittel, mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, zuzahlen. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent höchstens jedoch 25,00 Euro je Hilfsmittel. Technische Hilfsmittel stellt die Pflegekasse vor- rangig leihweise zur Verfügung, hierfür wird keine Eigenbeteiligung gefordert. Für die zum Verbrauch bestimmten Hilfen werden von der Pflegekasse monatlich maximal 40,00 Euro übernommen. Fallen darüber hinaus Kosten an, müssen diese von der/ dem Pflegebedürftigen selbst getragen werden. BEFREIUNG VON MEDIKAMENTENZUZAHLUNGEN Bei verschreibungspflichtigen Arznei- und Verbandsmitteln, die nicht von der Zuzahlungspflicht befreit sind, muss jeder Patient 10 Prozent des Preises zuzahlen. Dies müssen mindestens 5,00 Euro und dürfen höchstens 10,00 Euro sein. Für Medikamente, die günstiger als 5,00 Euro sind, ist der Verkaufspreis zu zahlen. Überschreitet Ihre Zuzahlung innerhalb eines Jahres 2 Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinkünfte, ist auf Antrag eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für das restliche Kalenderjahr möglich. Die Zuzahlungsgrenze für chronisch kranke Patienten beträgt 1 Prozent der Bruttoeinkünfte. 43 AMBULANTE PFLEGE © Photographee/AdobeStock

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