Wegweiser für Senioren Kreis Recklinghausen

KURZZEITPFLEGE Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll (z. B. Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson). Die Pflegekasse trägt einen Großteil der Kosten für Kurzzeitpflege. Welche Einrichtungen im Kreis Recklinghausen Kurzzeitpflege anbieten, erfahren Sie direkt beim Beratungs- und Infocenter Pflege oder bei Ihrer Pflegekasse. Die Berater*innen der BIP unterstützen Sie bei der Suche nach einem Kurzzeit- oder Dauerpflegeplatz. Eine weitere wertvolle Hilfe bei der Suche nach einem Kurzzeit- oder Dauerpflegeplatz bietet der Heimfinder NRW (rund um die Uhr): www.heimfinder.nrw.de. Über die APP und die dazugehörige Internetseite können tagesaktuell Plätze in Pflegeeinrichtungen ermittelt werden. Den Nutzern wird die Möglichkeit geboten die Suche zu filtern, so kann z. B. nur in bestimmten Städten nach freien Plätzen in Pflegeeinrichtungen gesucht werden. Mit den dort hinterlegten Kontaktdaten können die Ratsuchenden unverzüglich per Telefon oder E-Mail Kontakt aufnehmen und ihr Anliegen persönlich erläutern. Weiterhin besteht die Möglichkeit, über eine Mailabfrage freie Plätze in einer Einrichtung im Kreis Recklinghausen zu finden. WIE WIRD KURZZEITPFLEGE FINANZIERT? Die Pflegekasse erbringt auf Antrag Leistungen der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen (56 Tage) im Gesamtwert von bis zu 1.744,00 Euro im Kalenderjahr, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Die Leistungen umfassen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der Behandlungs- pflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. 50 Prozent der nicht verbrauchten Leistungen der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Sofern Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person zur Deckung dieser Kosten nicht ausreicht, kann Kontakt mit dem zuständigen Sozialamt aufgenommen werden. LEISTUNGEN DER ÜBERGANGSPFLEGE IM KRANKENHAUS Übergangspflege kann auch im Krankenhaus genutzt werden. Übergangspflege besagt: Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Übergangspflege besteht längstens für zehn Tage. Die Kosten für die Krankenhausbehandlung, Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten werden von der Krankenkasse übernommen. Ggf. ist eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro pro Tag zu leisten. VERHINDERUNGSPFLEGE Neben der Kurzzeitpflege kann auch noch die sogenannte Verhinderungspflege für Pflegebedürftige ab Pflege- grad 2 in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche bestehen unter Umständen auch nebeneinander. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson die/den Pflegebedürftige*n zuvor mindestens sechs Monate in ihrer/seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (sog. Vorpflegezeit). Diese Vorpflegezeit muss nicht ununterbrochen über die sechs Monate erfolgt sein. Pausen, die nicht länger als vier Wochen sein dürfen, sind erlaubt. Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass der-/ dieselbe Pflegeperson die / den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben muss. Die Pflegekasse erstattet dann für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr bis zu 1.612,00 Euro, sofern die Ersatzpflege nicht von einer Person durchgeführt wird, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist. Diese Personen erhalten einen 1,5-fachen Betrag in Höhe des Pflegegeldes und anfallende Fahrtkosten. 50 Prozent der Leistungen der Kurzzeitpflege können auch für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, insgesamt also maximal 2.484,00 Euro (50 Prozent Kurz- zeitpflege = 872,00 Euro + 1.612,00 Euro = 2.484,00 Euro). Verhinderungspflege kann im häuslichen Bereich durch private Pflegepersonen oder zugelassene Pflegedienste erbracht werden. Sie kann aber auch, wie die Kurzzeitpflege, außerhalb der häuslichen Umgebung in Pflege- einrichtungen erfolgen. Ausblick auf den 01. Juli 2025: Leistungen der Kurzzeitpflege werden ab dem 01. Juli 2025 mit denen der Verhinderungspflege zusammengefasst zu einem max. Betrag in Höhe von 3.539,00 Euro pro Jahr! Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im örtlichen Beratungs- und Infocenter Pflege. 53 ANGEBOTE IM BEREICH DER PFLEGE

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