Wegweiser für Senioren Kreis Recklinghausen

FINANZIERUNG Wenn Sie sich für eine Einrichtung entschieden haben, kommt es zum Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien. Selbstverständlich sind hier die genauen Kosten aufgeführt, die an den Träger zu zahlen sind. Die Kosten in einer Pflegeeinrichtung setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen und sind von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich hoch: • dem Anteil für die Kosten der Pflege (Pflegesatz) • dem Anteil für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten • dem Anteil für die Ausbildungskosten und • dem Investitionskostenanteil Immer mehr Pflegebedürftige und deren Angehörige können die gesamten Unterbringungskosten einer vollstatio- nären Einrichtung nicht aufbringen und sind auf staatliche Unterstützung in Form von Pflegewohngeld oder Hilfe zur Pflege angewiesen. PFLEGEWOHNGELD Wenn die Kosten der Unterbringung nicht selbstständig getragen werden können, erhalten Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen vom Einrichtungsträger ein sogenanntes Pflegewohngeld. Dieses ist bis zur Höhe des Betrages der Investitionskosten begrenzt. Das Pflegewohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig und kann entweder durch die Pflegeeinrichtung selbst oder vom Pflegebedürftigen beim Träger der Sozialhilfe be- antragt werden. SOZIALHILFE BEI STATIONÄRER UNTERBRINGUNG Häufig reicht das Pflegewohngeld zur Deckung der Unterbringungskosten in einer vollstationären Einrichtung allein nicht aus. Dann kann beim zuständigen Sozialhilfeträger ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach dem zwölften Sozial- gesetzbuch gestellt werden. Die Hilfe zur Pflege übernimmt nach Prüfung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse alle notwendigen Kosten für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, welche der/die Bewohner*in nicht selbst tragen kann. Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz soll ein Kind pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000,00 Euro zum Elternunterhalt verpflichtet werden. Das Sozialamt prüft eine Unterhaltspflicht nur in Fällen, in denen das Einkommen eines Kindes über der 100.000,00 Euro-Grenze vermutet wird. Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert wie z. B. Renten, Pensionen, Unter- haltszahlungen, Miet- und Pachteinnahmen, Kapitalerträge. Alle Einkünfte sind bei der Antragstellung anzu- geben. In der Regel ist das volle monatliche Einkommen zur Deckung der Kosten einzusetzen. Ausnahmen werden bei der Leistungsgewährung berücksichtigt. Falls ein/e Partner*in in eine vollstationäre Einrichtung umzieht, verbleibt dem/der Partner*in zu Hause ein aus- reichender Teil des gesamten Einkommens und Vermögens zur Deckung des eigenen Lebensunterhaltes. Daneben sind Einfamilienhäuser beziehungsweise Eigentumswohnungen geschützt, solange diese eine an- gemessene Größe nicht übersteigen und dem / der Ehe- / Lebenspartner*in als Wohnung dienen. Eine Sterbegeldversicherung und Bestattungsvorsorgeverträge sind ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ge- schützt. Zum Vermögen zählen grundsätzlich alle vorhandenen Werte und Güter wie z. B. Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen, Pkw, Haus- und Grundvermögen. Zum Vermögen zählen auch Forderungen gegen Dritte und vermögenswerte Rechte. Das sind z. B. Schadenersatzforderungen oder Erban- sprüche. Aus Übergabeverträgen (Haus- und Grundvermögen), Altenteilen, Wohnrechten und Nießbrauch können sich geldwerte Ausgleichsansprüche ergeben, die für die Kosten des Aufenthalts in einer vollstationären Einrichtung einzusetzen sind. Schenkungen (Geldbeträge oder andere Vermögenswerte) werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückgefordert, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit erfolgt sind. © Dragos Condrea/AdobeStock 59 VOLLSTATIONÄRE PFLEGE

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