Seniorenwegweiser der Stadt Rees

22 6. Vorsorge, Testament und Todesfall 6.1 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Eine Krankheit oder ein Unfall kann jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln. Auch wenn Angehörige und andere Vertrauenspersonen die Wünsche des anderen kennen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vertretungsvollmacht. Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in der Vorsorgevollmacht aufgeführt sind. Sie ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit. Neben rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten kann zum Beispiel für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die die Betreuung übernehmen soll. Eine Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Man sollte deshalb bedenken, dass es im Notfall vielleicht keine Möglichkeit mehr gibt, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Eventuell sollte daher dem Gericht lediglich eine bestimmte Vertrauensperson als Betreuer vorgeschlagen werden. Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, muss aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Es ist ratsam, die Vollmacht notariell bestätigen zu lassen. Patientenverfügung Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Person wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sog. lebensverlängernden Maßnahmen umgegangen werden soll. Nachdem der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen eine schwerwiegende Entscheidung ist und diese Verfügungen umstritten sind, sollte man sich die Formulierungen genau überlegen und möglichst mit seinen Ärzten abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden. Vertrauenspersonen sollten darüber informiert sein. Zur Sicherheit kann die Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Weitere Informationen und ggf. Broschüren zu diesem Thema erhalten Sie u. a. im Internet unter folgenden Adressen: • www.bmj.bund.de (als Suchbegriff z. B. „Patientenverfügung“ eintragen) © Andreas Ernst - stock.adobe.com

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