Älter werden in Rheinberg

3. Finanzielle Unterstützung Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. In den Fällen, in denen die häusliche Pflege nicht aus- reicht und die Pflegebedürftigen die Kosten einer stationären Pflege nicht durch Leistungen der Pflege- versicherung oder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) tragen können, werden diese von der Sozialhilfe übernommen. Einkommen und Vermögen werden bei der Gewährung von Sozialhilfe angerech- net. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten werden von der Pflegeversicherung nicht übernommen. Diese Kosten werden bei Hilfe­ bedürftigkeit von der Sozialhilfe übernommen. Pflegewohngeld Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen können für ihre Heimbewohnerinnen und -bewohner bei voll- stationärer Unterbringung einen Zuschuss zu den Investitionskosten beantragen. Die Tagessätze der Pflegeeinrichtungen setzen sich aus verschiedenen Kosten zusammen, unter anderem aus den Investitionskosten, die dem Träger von Pfle- geeinrichtungen im Zusammenhang mit der Erstel- lung, Anschaffung und Instandsetzung von Gebäuden entstehen. In vollstationären Einrichtungen wird dieser Zuschuss als sogenanntes Pflegewohngeld gewährt. Dieses ist jedoch vom Einkommen und Vermögen der jeweili- gen pflegebedürftigen Person abhängig. Dieses ist bei Antragstellung nachzuweisen. Hilfe zum Lebensunterhalt Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mithilfe anderer bestreiten kann. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vier- ten Kapitel des SGB XII oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht. Stadt Rheinberg Fachbereich Jugend und Soziales Frau Aldenhoff Orsoyer Straße 18 Zimmer 5 Tel.: 02843 171-301 Hilfe zur Pflege/Pflegewohngeld Hilfe zur Pflege Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechen weit- gehend den Leistungsarten der Pflegeversicherung. Gegenüber dem bisherigen Recht sind die Leistun- gen der Hilfe zur Pflege mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs insbesondere um ambu- lante und stationäre Betreuungsleistungen erweitert worden. Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pfle- gegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben einen 20

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