Älter werden in Rheinberg

3. Finanzielle Unterstützung gen (zum Beispiel: Wohngeld, Leistungen nach dem SGB II/SGB XII) nicht als Einkommen gewertet. Der Antrag auf Blindengeld bzw. auf Hilfen für hoch- gradig sehbehinderte Menschen kann sowohl beim LVR als auch bei der Stadt Rheinberg bzw. dem Kreis Wesel eingereicht werden. Für die Bearbeitung ist grundsätzlich der LVR zuständig. Stadt Rheinberg Fachbereich Jugend und Soziales Frau Brey/Frau Schoof/Frau Schünke Orsoyer Straße 18 Zimmer 8/Zimmer 10 Tel.: 02843 171-320/-428/-318 Schwerbehindertenausweis Abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) sowie von den im Schwerbehindertenausweis eingetrage- nen Merkzeichen können Menschen mit einer Schwer- behinderung zahlreiche Vergünstigungen erhalten (Auswahl). Behindertenparkplätze Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“ oder „BI“ können beim zuständigen Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung (Parkausweis) einholen. Diese umfasst u. a. Parken im eingeschränkten Hal- teverbot und auf Anwohnerparkplätzen für bis zu drei Stunden sowie an Parkuhren bzw. Parkscheinautoma- ten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Diffe - renzbetrag von 266,91 Euro als ergänzende Blinden - hilfe nach dem SGB XII, wenn Einkommen und Vermö- gen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als zwei Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim erstma- ligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenaus- weis ist bereits das Merkzeichen „Bl“ eingetragen. Hilfen für hochgradig sehbehinderte Menschen Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro im Monat. Voraussetzungen: • Mindestalter: 16 Jahre • Das bessere Auge weist mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als fünf Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung auf. • Eine augenärztliche Bescheinigung. • Ausreichend ist auch das Merkzeichen H im SB- Ausweis sowie 100 Prozent, welche sich ausschließ - lich auf die hochgradige Sehbehinderung beziehen. Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialleistun- 25

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