Bauen in Rheinfelden

9 Weitere Themen des Baurechts Das Nachbarrecht Das Nachbarschaftsverhältnis ist eine dauerhafte menschliche Beziehung, die sorgfältig gepflegt werden will. Harmonisch miteinander zu leben ist sicherlich besser, als sich dem Stress von ständigen Streitereien auszusetzen. Unter zerstrittenen Nachbarn gibt es viele Möglichkeiten sich das Leben schwer zu machen. Starten Sie daher am Besten von Anfang an die Beziehung zu Ihrem Nachbarn auf dem richtigen Fuß und in- formieren Sie ihn über Ihr/e geplante/s Bauvorhaben. Wenn für die Erteilung der Baugenehmigung sogar eine Befreiung bzw. Ausnahme von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich wird, ist es eine gute Lösung, vor Einreichung des Bauantrages den Lageplan und die Bauzeich- nungen dem Nachbarn zur Unterschrift vorzulegen. Unter- schreibt er, so kann man in der Regel mit einer unangefoch- tenen Durchführung des Bauvorhabens rechnen. Weiterhin beschleunigt man durch die Unterschrift das Genehmigungs- verfahren, denn eine eventuell erforderliche Benachrichti- gung des Nachbarn durch die Genehmigungsbehörde kann in diesem Falle entfallen. Anderenfalls kann Ärger mit den Nachbarn ein Bauprojekt verzögern, da der Nachbar die Möglichkeit hat gegen eine Baugenehmigung Widerspruch einzulegen. Ein Nachbarwiderspruch gegen ein genehmigtes Vorha- ben hat zwar keine aufschiebende Wirkung. Allerdings hat der Nachbar die Möglichkeit, bei der Baugenehmi- gungsbehörde oder beim Verwaltungsgericht die auf- schiebende Wirkung des Widerspruchs zu beantragen. Damit es erst gar nicht soweit kommt, sollte der Nachbar deshalb rechtzeitig über die Baupläne informiert werden. Nebenanlagen | Garagen | Carports Möchten Sie eine Garage oder einen Carport (hier „offene Garage“ genannt) oder eine Nebenanlage (zum Beispiel einen Garten- geräteschuppen) errichten, so können diese unter bestimmten Voraussetzungen nach Anhang zum § 50 LBO verfahrensfrei sein. Aber Achtung: Auch verfahrensfreie oder genehmigungsfreie Baumaßnahmen müs- sen dem öffentlichen Baurecht entsprechen! So sind zum Beispiel die Grenzabstände, die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder das Denkmalrecht einzuhalten. Unabhängig von der Genehmigungspflicht gibt es bei den Grenzabständen für Garagen und Nebenanlagen gem. § 6 LBO bestimmte Privilegierungen. So darf zum Beispiel eine Garage / Carport oder ein „Gartenhäuschen“ ohne Grenzabstand oder mit einem bis auf einen Meter verringerten Grenzabstand er- richtet werden, wenn folgendes beachtet wird: J maximale Höhe im Grenzbereich: 3 Meter J maximale Gesamtlänge je Grundstücks- grenze: 9 Meter J maximale Wandfläche: 25 Quadratmeter J maximale Gesamtlänge auf dem Bau- grundstück: 15 Meter © arsdigital · fotolia.com © karepa · fotolia.com

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