Bauen in Rheinfelden

11 ter aufweisen. Außerdem dürfen diese Fenster nicht höher als 1,20 Meter über der Fußbodenkante eingerichtet sein. Die Vorschriften des Brandschutzes sind sehr wichtig und müs- sen bereits bei der Planung des Wohngebäudes von den Bau- herren berücksichtigt werden. Halten Sie diese Vorschriften nicht ein, so kann eine Nutzungsuntersagung die Folge sein. Seveso-III-Störfallrichtlinie Die Seveso-III-Richtlinie dient dem Schutz der Bevölkerung vor Störfällen, die theoretisch bei der Verwendung gewisser chemischer Stoffe bei Industriebetrieben, den so genannten Störfallbetrieben, auftreten können. In Rheinfelden (Baden) betrifft dies die Firmen Evonik und RheinPerChemie. In einem angemessenen Abstand von 850 Metern zu den Lagerstätten dieser Stoffe gelten daher bestimmte Nutzungseinschrän- kungen. Aufgrund der historisch bedingten Lage der Indus- triebetriebe zwischen Kernstadt und Rhein ist dieses Thema in Rheinfelden (Baden) besonders relevant. Das von diesem Störfallradius betroffene Stadtgebiet ist in zwei Planungszonen unterteilt, in denen unterschiedliche Regelungen gelten. Die Einschränkungen sind in Planungs- zone 1, die direkt an die Störfallbetriebe angrenzt, stärker als in der äußeren Planungszone 2. In Zone 1 sind 20 Wohn- einheiten pro Wohnareal grundsätzlich möglich, in Zone 2 40 Wohneinheiten. Bestandsumbauten wie zum Beispiel der Einbau von Dachgauben oder Dachgeschossausbauten sind von den Einschränkungen nicht betroffen. Gebäude wie Schulen, Altersheime oder Kindergärten dürfen in beiden Zonen hingegen nicht neu errichtet werden. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren muss die Ge- bietsverträglichkeit von geplanten Vorhaben objektiv ermit- telt und bewertet werden. Nähere Einzelheiten können in der Baurechtsabteilung erfragt werden. wendet werden und die Planung von Brand- abschnitten, Rettungswegen und Rettungs- fenstern. Der organisatorische Brandschutz hingegen regelt die Maßnahmen, die die Betroffenen im Falle eines Brandes ausführen müssen, und das Aufstellen von Flucht- und Rettungs- plänen für die Nutzer der Gebäude. Dieser Teil des Brandschutzes ist im Wohnungsbau nicht relevant. Die technischen Einrichtungen, die zur Vor- beugung von Bränden im Gebäude installiert werden können, umfassen den anlagetech­ nischen Brandschutz . So können in Ihrem Wohnhaus Feuerlöscher und Rauchmelder im Falle eines Brandes wirksame Dienste tun. Bei den Rettungswegen unterscheidet man zwischen dem ersten und zweiten Rettungs- weg. Über den ersten Rettungsweg – auch baulicher Rettungsweg genannt – kann sich der Mensch selbst im Falle eines Brandes in Si- cherheit bringen, zum Beispiel über Treppen. Den zweiten Rettungsweg im Wohnungsbau gewährleistet die Feuerwehr über Rettungs- geräte. Mithilfe einer Leiter ist die Flucht bis zu einer Höhe von 8 Metern möglich. Bei ei- ner Rettung aus höheren Ebenen kommt die Drehleiter der Feuerwehr zum Einsatz. Der Gesetzgeber schreibt die Höhe und Größe der Fenster, die als Rettungswege dienen, vor, damit der zweite Rettungsweg ausgeführt werden kann. Die Fenster müssen eine Breite von 0,90 Meter und eine Höhe von 1,20 Me- © maho · fotolia.com © M. Schulte-Kellinghaus

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