Bauen in Rheinfelden

16 Naturschutz und Umwelt die Untere Baurechtsbehörde bzw. die Forst- behörde mehr Abstand vom Wald zu Ihrem Bauvorhaben fordert. Abweichende Ab- standsregelungen können zudem auch im Bebauungsplan festgesetzt sein. Artenschutz Siedlungen sind Lebensraum für viele Tier- arten. Wichtige Lebensstätten sind zum Beispiel die Grünflächen und Gärten, aber auch die Gebäude. Hier sind es vor allem Dachstuhl und unbewohnte Kellerräume so- wie Holzverschalungen vor Fassaden, die ge- bäudebewohnenden Tieren wie Vögeln und Fledermäusen als Quartier dienen können. Viele Tierarten im Siedlungsbereich sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz be- sonders oder streng geschützt. Ein solcher Schutz besteht zum Beispiel für alle heimi- schen Vögel und Fledermäuse sowie Zaunei- dechsen und Mauereidechsen. Das bedeutet, dass diese geschützten Tiere nicht gefangen, verletzt oder getötet werden dürfen. Auch dürfen ihre Lebensstätten nicht beschädigt oder zerstört werden; die streng geschütz- ten Tierarten dürfen außerdem an ihren Lebens- oder Zufluchtsstätten nicht gestört werden. Die zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorgaben gelten natürlich bei allen Neu- bauvorhaben, Abbruch-, Umbau- und Sanie- Baumschutz Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben wird bereits im Rahmen des Bauantragsverfahrens geprüft, ob eine Verän- derung des Baumbestandes fachlich notwendig und rechtlich erlaubt ist. Veränderungen am Baumbestand sind insbeson- dere die Fällung und der Kronenrückschnitt, aber auch Ver- änderungen am Wurzelraum wie zum Beispiel Abgrabung, Überfahren, Auftragen oder Verdichtung des Wurzelwerks. Unabhängig von den Regelungen der Baumschutzsatzung dürfen Bäume, die von geschützten Tierarten bewohnt wer- den, nicht ohne Zustimmung der Unteren Naturschutzbehör- de der Stadt Rheinfelden (Baden) entfernt oder geschnitten werden. Sind streng geschützte Arten betroffen, ist darüber hinaus die höhere Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Behörde zu beteiligen. Vor Beginn der Baumschnittarbeiten ist ein Baum daher durch eine kun- dige Person gründlich zu überprüfen, ob sich dort Lebensstät- ten geschützter Tierarten befinden. Waldabstand Sie müssen laut Landesbauordnung (LBO) einen Abstand von mindestens 30 Meter zwischen einem Wald und Ihrer bauli- chen Anlage einhalten. Der Abstand zum Wald schützt nicht nur den Wald vor möglichen Brandgefahren, sondern auch Ihr Gebäude vor möglichen Gefahren, die vom Wald ausge- hen. Die Freifläche zwischen der Bebauung und dem Wald ist eine sogenannte Pufferzone. Maßgebend für die Bestim- mung des Waldabstands sind ausschließlich die jeweiligen Verhältnisse vor Ort. Es kann also durchaus vorkommen, dass © M. Schulte-Kellinghaus © mashiro2004 · fotolia.com

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