Seniorenwegweiser der Stadt Rosenheim

22 III. Mögliche finanzielle Hilfen und Vergünstigungen › › Reservisten, die regelmäßig aktiven Wehrdienst in der Bundeswehr leisten (in den vergangenen zwei Kalenderjahren entweder insgesamt mindestens 40 Tage Reservisten-Dienstleistung oder ständiger › › Angehöriger eines Bezirks- oder Kreisverbindungs- kommandos) › › Personen, die einen Freiwilligendienst ableisten, in einem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), einem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) oder einem Bundesfreiwilligendienst (BFD). Eine unbegrenzt gültige goldene Ehrenamtskarte erhalten: › › Inhaber des Ehrenzeichens des Ministerpräsidenten › › Feuerwehrdienstleistende und Einsatzkräfte im Ret- tungsdienst und in sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes, die eine Dienstzeitauszeich- nung nach dem Feuerwehr- und Hilfsorganisationen Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG) haben › › Reservisten, die seit mindestens 25 Jahren regel- mäßig aktiven Wehrdienst in der Bundeswehr leisten (in dieser Zeit entweder insgesamt min- destens 500 Tage Reservisten-Dienstleistung oder ständiger Angehöriger eines Bezirks- oder Kreisverbindungskommandos) › › Ehrenamtliche, die seit mindestens 25 Jahren mindes- tens 5 Stunden pro Woche oder 250 Stunden pro Jahr ehrenamtlich tätig waren. Bürger, die sich ehrenamtlich engagieren, können über den Verein oder die Organisation bei der sie tätig sind oder di- rekt bei der Stadtverwaltung Rosenheim die bayerische Ehrenamtskarte beantragen. Neben der Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement sind mit der Bayerischen Ehrenamtskarte auch Vergünstigungen beim Einkauf oder dem Besuch von Einrichtungen und Veranstaltungen ver- bunden.Weitere Informationen über Vergünstigungen und Anträge erhalten Sie bei der Stadt Rosenheim Sozial-, Wohnungs- und Versicherungsamt Reichenbachstraße 8, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 365-15 07 www.ehrenamtskarte.bayern.de www.rosenheim.de 4. Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII): Oberstes Ziel der Sozialhilfe ist die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für die betroffenenMenschen. Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII haben Personen mit geringem Einkommen und Ver- mögen. Die Berechtigten sind also keine Bittsteller oder auf die Gunst des Amtes angewiesen; es besteht ein höchst- persönlicher Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Es muss sich niemand schämen, diese Hilfe zu beanspruchen. Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn vorrangige Leistungs- ansprüche nicht ausreichen oder nicht bestehen. Neben Geldleistungen bietet das Sozialamt persönliche Hilfen und Beratung in allen Lebenssituationen und für alle Personenkreise an: a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII: Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Kör- perpflege, Hausrat, Heizung und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach gesetzlich festgelegten Regelbedarfsstufen er- bracht, womit grundsätzlich auch der einmalige Bedarf an Bekleidung, Haushaltsgeräten und einer großen Zahl anderer Gebrauchsgüter pauschal abgedeckt wird. Die Re- gelleistung der Regelbedarfsstufe 1 für eine erwachsene, leistungsberechtigte Person, die als Alleinstehend oder Al- leinerziehend einen eigenen Haushalt führt, beträgt derzeit 446 EUR (Stand 01/2021). Hinzugerechnet werdenMehrbe- darfs-, bzw. Sonderbedarfszuschläge, die zusammen mit den Unterkunftskosten den sog. Sozialhilfebedarfssatz ergeben. Diesem monatlichen Lebensbedarf werden das Einkommen und das verwertbare Vermögen gegenüber- gestellt. Der nicht durch eigene Mittel gedeckte Bedarf stellt die Hilfe zum Lebensunterhalt dar. b) GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII: Leistungsberechtigte der sozialen Grundsicherung sind ältere Menschen ab Erreichen der Altersgrenze und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab dem voll- endeten 18. Lebensjahr. Der Leistungsumfang der sozialen Grundsicherung ent- spricht im Wesentlichen dem der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII, vgl. a. c) Hilfen zur Gesundheit Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Sozialhilferecht entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenver- sicherung werden nur erbracht, wenn die nachfragende Personweder gesetzlich noch privat versichert ist und nicht über einzusetzendes Einkommen, bzw. Vermögen verfügt. Auch in der Sozialhilfe haben Leistungsberechtigte die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern.

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