Seniorenwegweiser der Stadt Rosenheim

23 III. Mögliche finanzielle Hilfen und Vergünstigungen Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht jedoch für nahezu alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland Ver- sicherungspflicht, so dass Gesundheitsvorsorge- sowie Krankenbehandlungskosten in aller Regel nicht mehr vom Sozialamt übernommen werden müssen. d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine dro- hende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzuglie- dern. Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht wird gewährt, wenn die erforderliche Hilfe nicht von einem vor- rangigen Leistungsträger zu erbringen ist. Seit 1. Januar 2008 ist der Bezirk Oberbayern für die Gewährung der Ein- gliederungshilfe umfassend zuständig. Bezirk Oberbayern, Sozialverwaltung Prinzregentenstraße 14, 80538 München Tel.: +49 (0) 89 / 21 98 01 e) Hilfe zur Pflege Die Leistungen der Sozialhilfe entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI), gehen aber über die gedeckelte Grundversorgung des SGB XI hinaus. Die Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Pflege- kasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ist auch der Entscheidung über die Hilfe zur Pflege nach demSGB XII zu Grunde zu legen. Auf die umfassenden Ausführungen unter IV. über die Hilfen bei Pflegebedürftig- keit wird hingewiesen. Zuständig ist in den meisten Fällen ebenfalls der Bezirk Oberbayern. f) Hilfe zur Weiterführung des Haushalts LeistungenzurWeiterführungdesHaushaltsnachdemSozial- hilferecht können gewährt werden, wenn keiner der Haus- haltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist, weil z. B. dadurch dieUnterbringung eines älterenMenschen in einer stationä- renEinrichtungvermiedenoder aufgeschobenwerdenkann. g) Altenhilfe Altenhilfe wird vorwiegend als persönliche Hilfe und Beratungshilfe geleistet. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu ver- hüten, zu überwinden oder zumildern und altenMenschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. In allen Fragen zur Sozialhilfe wenden Sie sich bitte an die Stadt Rosenheim Sozial-, Wohnungs- und Versicherungsamt Reichenbachstraße 8, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 365-1082 5. Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II): Ein wesentlicher Bestandteil der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit, wobei der Hilfeempfänger verpflichtet ist, aktiv an allen diesbezüglichen Maßnahmen mitzuwirken. Darüber hinaus haben erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen dem 15. Lebensjahr und der Altersgrenze für die Regelarbeits- zeit sowie die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunter- halt nach dem Sozialgesetzbuch II. Der Umfang und die Höhe dieser Leistungen entsprechen imWesentlichen den Leistungen zumLebensunterhalt in der Sozialhilfe (SGB XII). In allen Fragen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Rosenheim Stadt Mühlbachbogen 3, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 4 08 94-0 Jobcenter Rosenheim Land (Landkreis) Möslstraße 25, 84024 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 90 15-0 6. W ohngeld nach demWohngeldgesetz (WoGG): Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemes- senen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum gewährt. Auf die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz besteht ein Rechtsanspruch. Empfänger bestimmter Transferleistungen wie z. B. › › Grundsicherung für Arbeitsuchende, › › Sozialhilfe einschließlich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, › › Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungs- gesetz, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, sind generell vomWohngeld ausgeschlossen. In allen Fragen zumWohngeldrecht wenden Sie sich bitte an die Wohngeldstelle der Stadt Rosenheim Sozial-, Wohnungs- und Versicherungsamt Reichenbachstraße 8, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 365-10 82

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