Seniorenwegweiser der Stadt Rosenheim

27 III. Mögliche finanzielle Hilfen und Vergünstigungen › › eine Kopie des Personalausweises, beziehungsweise Reisepasses oder eine aktuelle Meldebescheinigung, bzw. eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausweispflicht, › › eine Kopie der Pflegegradfeststellung durch die Pflege- kasse, die private Pflegeversicherung oder den Träger der Sozialhilfe und › › ggfs. eine Kopie der Vollmacht, beziehungsweise des Betreuerausweises vorzulegen. Bayerisches Landesamt für Pflege – Landespflegegeld, Postfach 1365, 92203 Amberg Das Antragsformular steht unter der Internetadresse www.landespflegegeld.bayern.de zu m Download be- reit. Dort finden sich auch weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Landespflegegeld. 14. Bestattungskosten Der Antrag auf Kostenübernahme einer Bestattung erfolgt in der Regel bei dem Sozialhilfeträger, der für den Sterbeort zuständig ist. Der Antragsteller muss kein Arbeitslosengeld II empfangen und keine Sozialhilfe beziehen. Menschenmit niedriger Rente oder geringem Einkommen können gene- rell den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen einer Sozialbeerdigung stellen. Dazu ist eine Über- prüfung des Einkommens undVermögens der Angehörigen nötig. Ein Antrag auf Kostenübernahme kann auch gestellt wer- den, wenn die Bestattung bereits in Auftrag gegeben oder bereits durchgeführt wurde. Hier ist nur zu beachten, dass die Differenz für eine zu teure Bestattung vom Antrag- steller, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, selber bezahlt werden muss. Auch bereits bezahlte Rechnungen können beim zuständigen Sozialamt eingereicht und ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Bei Ableh- nung der Kostenübernahme sollten Angehörige mit dem Bestatter sprechen. Oftmals kann eine Ratenzahlung ver- einbart werden. › › In jedem Fall verbleibt die gesetzliche Bestattungs- pflicht bei den nächsten Verwandten (z. B. Ehepartner, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder). Diese müssen daher die Bestattung in Auftrag geben. Die Bestattungspflicht ist allerdings nicht mit der Kostentragungspflicht zu verwechseln. Die Übernahme von Kosten einer Bestattung kann nur von demjenigen beantragt werden, der normalerweise gesetzlich dazu verpflichtet wäre, für die Bestattung auf- zukommen. Da die Bestattungspflicht erst einmal bei den nächsten Verwandten liegt, diese aber nicht immer die nö- tigen finanziellen Mittel zur Verfügung haben, sollte die Kostentragungspflicht des testamentarischen Erben gel- tend gemacht werden. Hat der Verstorbenemehrere Kinder, würden sich die Bestattungskosten auf alle Kinder aufteilen, sofern es keinen Lebenspartner desVerstorbenenmehr gibt. Kann die Bestattung von dem Erbe bezahlt werden, über- nimmt das Sozialamt keine Kosten. Dies ist der Fall, wenn der gesamte Nachlass in die Bestattungskosten fließt, selbst wenn es vorher zu familiären Streitigkeiten zwischen dem Verstorbenen und dem Kostentragungspflichtigen gekom- men ist. AuchwennderVerpflichtete über ein ausreichendes Vermögen verfügt, übernimmt das Sozialamt keine Kosten. Die Kostentragung ist dem Verpflichteten allerdings nicht zumutbar, wenn das Erbe nicht ausreicht und er selber Sozialhilfeempfänger ist. Im Fall, dass es zu Lebzeiten zu nachgewiesenen körperlichenMisshandlungen durch den Verstorbenen kam, gilt die Kostentragung auch als nicht zumutbar. Heimunterbringung Bei einer Heimunterbringung kann der Bezirk Oberbayern imTodesfall dieKosten fürdieBestattungübernehmen. Der Bezirk Oberbayern übernimmt keine Kosten, wenn diese durch den Nachlass der verstorbenen Person, Sterbegeld- versicherungen oder Bestattungsvorsorgen gedeckt sind. Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen des Bezirks Oberbayern? Das Pflegeheim, der bisherige Betreuer, Freunde, Freun- dinnen oder Nachbarn bekommen die Kosten nicht durch den Bezirk Oberbayern erstattet, wenn sie die Bestattung beauftragen. Welche Kosten übernimmt der Bezirk Oberbayern? Der Bezirk Oberbayern übernimmt die notwendigen Kosten einer würdigen, einfachen und den örtlichen Ver- hältnissen entsprechenden Bestattung. Hierzu zählen insbesondere folgende Kosten: alle Gebühren sowie die Kosten für das Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams, für den Sarg, die Sargträger, eines ein- fachen Grabschmuckes sowie für das Herrichten des Grabes mit der Erstbepflanzung. Bei einer Feuerbestattung sind es die Kosten der Einäscherung, des Urnenträgers so- wie der Urne. Ebenfalls zu den erforderlichen Kosten kann ein einfacher Grabstein oder eine Grabplatte zählen. Auskunft erteilt: Bezirk Oberbayern – Hilfe zur Pflege Regina Lengmüller Tel.: +49 (0) 89 / 21 98 26 00 1 E-Mail: Regina.Lengmueller@bezirk-oberbayern.de

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