Seniorenwegweiser der Stadt Rosenheim

26 III. Mögliche finanzielle Hilfen und Vergünstigungen zu erhalten, z. B. an Autobahn- und Bahnhofstoiletten, aber auch für öffentliche Toiletten in Fußgängerzonen, Museen oder Behörden. Der Schlüssel wird ausschließlich an Menschen ausgehändigt, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind. Der deutsche Schwerbehindertenausweis gilt als Berech- tigung, wenn › › das Merkzeichen: aG, B, H, oder BL › › oder das Merkzeichen G und der GdB ab 70 und auf- wärts enthalten ist. Bezugsberechtigt sind weiterhin: schwer/außergewöhnlich Gehbehinderte, Rollstuhlfahrer, Stomaträger, Blinde, Schwerbehinderte, die hilfsbedürftig sind und gegebenenfalls eine Hilfsperson brauchen, an Multipler Sklerose, Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa-Erkrankte und Menschen mit chronischer Blasen- /Darmerkrankung. Der ärztliche Nachweis wird immer dann als ausreichend angesehen, wenn eine Behinderung nicht anders nachge- wiesen werden kann. Dies gilt imBesonderen für Personen aus Ländern, die über kein vergleichbares Ausweissystem verfügen. Hier kann auch der Europäische Parkausweis für Schwerbehinderte als Nachweis gelten. Eine Rückgabe des Schlüssels ist nicht möglich. Es erfolgt keine Erstattung des Kaufpreises bei Rückgabe des Schlüssels! Der Schlüssel kann über die Grenzen Deutschlands hinaus genutzt werden. Alleine das Behindertentoiletten-Verzeich- nis„DER LOCUS“ weist 12.000Toiletten aus, die sichmit dem Euro-Schlüssel öffnen lassen (cbf-da.de/de/shop/der-locus/ ). Mit einer Kopie des Schwerbehindertenausweises ist der Schlüssel bei folgenden Stellen für 23 EUR erhältlich: Caritas Zentrum – Ambulante Hilfen für Menschen mit Behinderung Schießstattstraße 7, 83024 Rosenheim Tel. +49 (0) 80 31 / 20 57-0 E-Mail: ambulante.hilfen.rosenheim@caritasmuenchen.de Geschäftsstelle CBF Darmstadt e. V. Pallaswiesenstraße 123 a, 64293 Darmstadt Tel.: +49 (0) 61 51 / 81 22-0 Fax: +49 (0) 61 51 / 81 22-81 E-Mail: info@cbf-darmstadt.de 12. Hausnotruf Sicherheit in den eigenen vierWändenwünschen sich viele Menschen. Hausnotrufsysteme bieten diese Sicherheit, da hier eine 24-Stunden Rufbereitschaft und evtl. auch eine Schlüsselverwahrung gewährleistet werden. Der Haus- notruf ist ein anerkanntes Pflegehilfsmittel zu dem die Pflegeversicherung einemonatliche Zuzahlungspauschale übernimmt. Bayerisches Rotes Kreuz Kreisverband Rosenheim Tegernseestraße 5, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 30 19-21 Fax: +49 (0) 80 31 / 3019-10 E-Mail: hausnotruf@kvrosenheim.brk.de brk-rosenheim.de Malteser Hilfsdienst gGmbH Rathausstraße 25, 83022 Rosenheim Tel.: 0800 / 99 66 00 1 Fax: +49 (0) 80 31 / 8 09 57 29 E-Mail: malteser.hausnotruf@malteser.org www.malteser.de/hausnotruf 13. Landespflegegeld Bayern Das Landespflegegeld ist eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die anspruchsberechtigten Pflegebe- dürftigen ermöglicht, sich etwas Gutes zu tun, das sie sich sonst in ihrem normalen Alltag nicht leisten könnten oder z. B. anderen, die sie in ihrer Alltagsgestaltung unterstützen, eine Anerkennung zukommen zu lassen. Landespflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die › › mit ihrer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und › › an mindestens einem Tag des jeweiligen Pflegegeld- jahres in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig waren, unabhängig davon, ob sie zu- hause oder in einem Pflegeheim leben. Das Landespflegegeld beträgt 1.000 EUR im Jahr und soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Men- schen jenseits der Gestaltung ihres Alltags hinaus stärken. Es dient nicht der Deckungdes notwendigenpflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung und wird deshalb nicht auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet. Das Landespflegegeld wird einkommensunabhängig gewährt. Es ist steuerfrei. Der Antrag ist schriftlich bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende des je- weiligen Pflegegeldjahres (1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres) bei der Landes­ pflegegeldstelle einzureichen. Ein einmal gestellter Antrag wirkt für die Folgejahre fort. Er ist entweder durch die Pflegebedürftigen selbst oder durch gesetzliche Vertre- ter, Bevollmächtigte oder Betreuer zu stellen. Zusammen mit dem Antrag sind

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