Seniorenwegweiser der Stadt Rosenheim

38 VI. Testament und Todesfall Weitere Informationen zum Betreuungsrecht: DiakonischesWerk Rosenheim Betreuungsverein Kufsteiner Straße 55, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 3 56 28- 0 Fax: +49 (0) 80 31 / 35 68 16 E-Mail: betreuungsverein@dwro.de www.diakonie-rosenheim.de Sprechzeiten nach Vereinbarung Angebote: › › Beratung zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung › › Beratung zu allen Fragen rund um die rechtliche Betreuung › › Beratung für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer › › Führung von gerichtlich (durch Betreuungsgericht) bestellten Betreuungen 4. Die Patientenverfügung In der Patientenverfügung können Sie festlegen, welche ärztlichen Behandlungen in bestimmten Situationen vor- genommenwerden dürfen undwelche unterlassenwerden müssen. Sie können damit Einfluss auf diemedizinische Be- handlung nehmen, wenn Sie IhrenWillen dazu nicht mehr frei bilden und kundtun können. Die Patientenverfügung sollte schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden. Es empfiehlt sich vorab mit dem Arzt des Ver- trauens über das Thema zu sprechen. Außerdem sollten Sie ihr persönliches Umfeld über diesen Schritt informie- ren. Um IhreWünsche imBedarfsfall durchzusetzen, sollten Sie nach Möglichkeit eine Person beauftragen, der Sie ver- trauen. Dazu sollten Sie ihr eineVorsorgevollmacht erteilen oder eine Betreuungsverfügung erstellen. Nähere Infor- mationen finden Sie in der Broschüre„Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz. Die Broschüre erhalten Sie im Internet oder bei der Stadt Rosenheim, Sozial-, Wohnungs- und Versicherungsamt Reichenbachstraße 8, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 365-15 11, Frau Theis VI. Testament und Todesfall 1. Das Testament Aufgrund der geltenden sogenannten Testierfreiheit kann der Erblasser grundsätzlich vom gesetzlichen Erbrecht abweichend in einem Testament bestimmen, wer – und in welchem Umfang – sein Vermögen erben soll. Die beiden wichtigsten Testament-Arten: Öffentliches Testament Wollen Sie ein öffentliches Testament errichten, dann suchen Sie einen Notar Ihrer Wahl. Sie werden dort zu- meist Ihren letzten Willen mündlich erklären. Dieser wird schriftlich niedergelegt und nachdem die Niederschrift noch einmal vorgelesen wurde, von Ihnen und demNotar unterschrieben. Der Notar prüft hierbei, ob der Erblasser testierfähig ist. Das öffentliche Testament wird beim Amtsgericht verwahrt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Eigenhändiges Testament Möglich ist die Errichtung eines handschriftlichen Testaments. Es muss zwingend vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Zeit und Ort der Errichtung des Testaments sollen angegeben werden. Die bloße Unterzeichnung eines maschinenschriftlichen Dokuments reicht nicht aus. Ein maschinenschrift- lich ver fasstes oder per Computer ausgedrucktes Testament kann nur dann als gültig angesehen wer- den, wenn es einem Notar in einem offenen oder auch verschlossenen Umschlag übergeben wird. Dann han- delt es sich jedoch um eine Form des öffentlichen Testaments. Ebenso kann es aber als wörtlich identische Lesehilfe für das eigentliche, handgeschriebene Testa- ment dienen, um die Handschrift leichter entziffern zu können. Das Testament sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt oder beim Amtsgericht hinterlegt werden. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Amtsgericht Rosenheim Nachlassgericht Bismarckstraße 1, 83022 Rosenheim Tel.: +49 (0) 80 31 / 8 07 43 52 Fax: +49 (0) 80 31 / 8 07 43 50 E-Mail: Nachlassabteilung@ag-ro.bayern.de © hkama / AdobeStock

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