Seniorenwegweiser der Stadt Rosenheim

37 V. Rechtliche Betreuung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung V. Rechtliche Betreuung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung 1. Rechtliche Betreuung Die rechtliche Betreuung ist ein Hilfeangebot für Erwach- sene. Der volljährigen Person wird ein Betreuer zur Seite gestellt, der ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise be- sorgt. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer kör- perlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten selbst nicht erledigen kann. Das Selbst- bestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. SeineWünsche sind in diesemRahmen zu be- achten. Die Geschäftsfähigkeit bleibt in aller Regel erhalten. Die Entscheidung über die rechtliche Betreuung trifft das Amtsgericht – Abteilung für Betreuungssachen. Gegen den Willen des Betroffenen wird grundsätzlich keine Betreuung angeordnet. Die Betreuung umfasst die Bereiche, in denen tatsächlich Hilfe benötigt wird. Sie kann sich z. B. erstre- cken auf: › › Gesundheitsfürsorge › › Vermögenssorge › › Wohnungsangelegenheiten › › Arbeitsangelegenheiten › › Organisation der ambulanten Versorgung › › Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern Das Betreuungsverfahren kann von jedermann beimAmts- gericht formlos angeregt werden. Die Betreuungsstelle der Stadt Rosenheimunterstützt das Gericht. Sie klärt mit dem Betroffenen, ob und inwelchen Bereichen Hilfe erforderlich ist und wer die Betreuung übernehmen soll. Ein Gutachter prüft die medizinischen Voraussetzungen der Betreuung. Zuletzt erfolgt eine Anhörung durch das Gericht, das dann die Entscheidung trifft. In besonders eiligen Fällen ist eine vorläufige Anordnung der Betreuung möglich. Vorrangig sollen Verwandte oder Vertrauenspersonen die Betreuung übernehmen. Sind solche nicht vorhanden, nicht geeignet oder nicht dazu bereit, wird ein Berufs- betreuer oder eine Berufsbetreuerin bestellt. 2. Betreuungsverfügung Mit einer Betreuungsverfügung kann im Vorhinein gere- gelt werden, wer im Falle einer rechtlichen Betreuung zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht. Die Betreu- ungsverfügung ist an keine Form gebunden, sollte aber schriftlich erstellt werden. BeimZentralenVorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann die Betreuungsverfügung registriert werden. Das ist schriftlich per Post oder Fax oder via Internet möglich. Zudem kann die Betreuungs- verfügung bei der Betreuungsstelle gegen eine Gebühr von 10 EUR beglaubigt werden. 3. Vorsorgevollmacht DieVorsorgevollmacht ermöglicht den Betroffenen ein ho- hes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen, die bereit sind Ihre Angelegenheiten für Sie zu besorgen, wenn Sie dazu nicht in der Lage sind. Anders als bei der rechtlichen Betreuung ist das Amtsge- richt nicht beteiligt. DieVereinbarung erfolgt nur zwischen Ihnen und der beauftragten Person. Die Vorsorgevollmacht gibt weitreichende Befugnisse. Sie sollte daher nur Personen erteilt werden, denen man un- eingeschränkt vertraut. Eine besondere Form ist bei der Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht zu beachten. Den- noch sollte sie schriftlich fixiert werden. Es empfiehlt sich die üblichenVordrucke zu verwenden. Solche finden sich in der Broschüre„Vorsorge bei Unfall Krankheit Alter“ des Baye- rischen Justizministeriums, die imBuchhandel oder als Datei im Internet erhältlich ist. In besonderen Fällen ist eine Beglaubigung der Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht oder sogar eine notarielle Beurkundung notwendig. Für alle Bankangelegenheiten empfiehlt es sichdie bankeigenenVordrucke zu verwenden. Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann die Vorsorgevollmacht registriert werden. Das ist schriftlich per Post oder Fax oder via Internet möglich. Zu- dem kann die Vorsorgevollmacht bei der Betreuungsstelle gegen eine Gebühr von 10 EUR beglaubigt werden. © PhotoSG / AdobeStock

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