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4. FINANZIELLE HILFEN UND VERGÜNSTIGUNGEN

24

Viele Menschen verfügen im Alter nur über

geringe Einkünfte. Wenn auch Sie hiervon

betroffen sind, scheuen Sie sich nicht, die

Ihnen zustehenden finanziellen Hilfen und

Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Einige Beispiele finden Sie im Folgenden:

Wohngeld

Das Wohngeld ist eine sozialstaatliche Leis-

tung, die als individueller familienorientierter

Zuschuss fürMieter undEigentümer vonWohn­

raum erbracht wird. Ob Sie Wohngeld in An-

spruch nehmen können und in welcher Höhe,

hängt insbesondere von drei Faktoren ab:

n

Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden

Haushaltsmitglieder

n

Höhe des Gesamteinkommens

n

Höhe der zuschussfähigen Miete

bzw. Belastung

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben:

n

Empfänger von Grundsicherungsleis-

tungen nach dem Sozialgesetzbuch XII

n

Empfänger vonSozialhilfenachdemSozial-

gesetzbuch XII

n

Empfänger von Arbeitslosengeld II

n

Empfänger von Leistungen nach demAsyl-

bewerberleistungsgesetz

Weitere Informationen und Antragsunterlagen

erhaltenSiebei denWohngeldstellendesLand-

kreises:

■■

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Hopfengarten 2

27356 Rotenburg (Wümme)

04261 983-2566

■■

Landkreis Rotenburg (Wümme)

Amtsallee 7

27432 Bremervörde

04761 983-4579

Antragsunterlagen erhalten Sie auch bei der

jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung

Ihres Wohnortes.

für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um

Monate

auf Vollendung eines

Lebensalters von

1947

1

65 Jahren und 1 Monat

1948

2

65 Jahren und 2 Monate

1949

3

65 Jahren und 3 Monate

1950

4

65 Jahren und 4 Monate

bis

ab 1964

24

67 Jahren

Grundsicherungsleistungenzur ausreichenden

Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter

undbei Erwerbsminderung nachdemZwölften

Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Personen

erhalten die entweder:

n

die Altersgrenze erreicht haben oder

n

das 18. Lebensjahr vollendet haben und

dauerhaft voll erwerbsgemindert imSinne

der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43

Abs. 2 SGB VI) sind.

Die Altersgrenze erreichen Personen, die vor

dem 01. Januar 1947 geboren sind, mit Voll-

endung des 65. Lebensjahres. Für Personen,

die nach dem 31. Dezember 1946 geboren

sind, wird die Altersgrenze wie folgt ange-

hoben:

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung