Informationen für den Trauerfall der Stadt Rottweil

WAS IST ZU TUN? | 7 v Heiratsurkunde, bei Witwen oder Witwern die Sterbe­ urkunde des verstorbenen Partners, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, bei Ledigen die Geburtsurkunde. Die Vorlage dieser Urkunden ist nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Personenstands­ bücher beim Standesamt geführt werden. KURZGEFASST v Bei Ledigen: Geburtsurkunde v Bei Verheirateten: Heiratsurkunde v Bei Verwitweten: Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des Ehepartners v Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil und evtl. Heiratsurkunde ERFORDERLICHE URKUNDEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DAS STERBEBUCH v Todesbescheinigung und Leichenschauschein des Arztes v Bei mündlicher Anzeige des Todesfalles: der Personalausweis des Anzeigenden v Bei Verheirateten ein Auszug aus dem Eheregister fortge- führten Familienbuchs vom Standesamt der Eheschließung. Das Eheregister beim Standesamt ist nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie, das die Eheleute in ihrem Besitz haben. Dies kann aber zur Eintragung des Sterbefalles mit vorgelegt werden. Familienrecht Herr Rechtsanwalt Olaf Schick Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht, Mediator Frau Rechtsanwältin Christine Hattler Mediatorin – Familienrecht Mit Recht auf Ihrer Seite Berner Feld 74 78628 Rottweil  0741 17540-0 www.hirt-teufel.de Wir unterstützen und beraten Sie in allen Fragen des Familien- und Erbrechts. Zu unseren regelmäßig statt- findenden kostenlosen Vorträgen heißen wir Sie ebenfalls herzlich Willkommen (näheres auf unserer Homepage). Erbrecht Frau Rechtsanwältin Myriam Joost – Erbrecht

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