Seniorenwegweiser der Stadt Rottweil

Vorsorge Rechtliche Betreuung – Betreuungsverfügung Die rechtliche Betreuung wird dann notwendig, wenn Sie aufgrund einer psychischen oder körperlichen Krankheit nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst durchzuführen. In diesem Fall kann durch ein Gericht ein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Der Betreuer vertritt Sie dann in rechtlicher Hinsicht. Aber ein Betreuer darf erst dann bestellt werden, wenn sämtliche anderen möglichen Formen von Hilfe für Sie ausgeschöpft sind und nicht ebenso gut selbst wahrgenommen werden können. Der Betreuer kann entweder für finanzielle Angelegenheiten oder aber auch für andere Bereiche bestellt werden. Bei der Auswahl des Betreuers haben Sie ein Mitspracherecht und können auch einen Angehörigen als Betreuer bestimmen. Die Betreuungsverfügung stellt eine Möglichkeit dar, für den Fall einer zukünftigen Betreuung Vorsorge zu treffen. Durch die Betreuungsverfügung wird das Betreuungsgericht dazu verpflichtet, die Vorschläge in der Betreuungsverfügung zu berücksichtigen. Die Verfügung kann festlegen, wer zum Betreuer bestellt und wer davon ausgeschlossen werden soll. Zudem kann im Inhalt der Betreuungsverfügung auch der zukünftige Wohnsitz der betreuten Person festgelegt werden. Die Betreuungsverfügung sollte nach Möglichkeit handschriftlich verfasst und regelmäßig aktualisiert werden. Vorsorge Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung können Sie schon frühzeitig festlegen, dass Sie z. B. keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen, wenn ein leidvolles Sterben unvermeidbar ist. Diese Verfügung ist seit dem 01.09.2009 durch eine gesetzliche Regelung für die behandelnden Ärzte bindend. Sie muss in schriftlicher Form vorliegen, aber nicht beglaubigt werden. Es genügt, wenn sie bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahrt wird. Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit formlos widerrufen. Achten Sie jedoch auf konkrete Formulierungen und lassen Sie sich im Zweifelsfall von Ihrem Arzt beraten. Es empfiehlt sich zudem, sie einmal jährlich mit einem neuen Datum zu versehen und zu unterschreiben. Wichtig ist außerdem, zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht auszustellen. Darin legen Sie fest, welcher Angehörige als Bevollmächtigter dafür Sorge tragen soll, dass Ihrem Willen entsprochen wird. Ohne eine solche Vollmacht dürfen weder Ihr Ehepartner noch andere Angehörige eine solche Entscheidung treffen. Vorsorgevollmacht Sie wird ausgestellt auf eine Person Ihres Vertrauens. Für den Fall, dass Sie sich einmal in einer Situation befinden, in der Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen können, sei es aufgrund eines Komas oder einer demenziellen Erkrankung. Dann kann diese Vertrauensperson in Ihrem Namen agieren. Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung unterliegt die private Regelung nicht der gerichtlichen Kontrolle. Um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass eine Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde, empfiehlt sich der Eintrag ins Bundeszentralregister. 21 © nmann77 - stock.adobe.com © Jeanette Dietl - stock.adobe.com

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