Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

b) Betreuungsverfügung In einer Betreuungsverfügung legen Sie gegenüber dem Betreuungsgericht fest, wer auf keinen Fall als Ihr Be- treuer durch das Gericht bestellt werden soll, wenn Sie nicht mehr oder nur noch teilweise über Ihre Angelegen- heiten entscheiden können. Ebenso können Sie in der Verfügung Anweisungen und Wünsche für bestimmte vorhersehbare Situationen mitteilen. So können Sie z. B. Vorstellungen zur Gesundheitsfürsorge äußern, den Zeitpunkt festlegen, wann Sie in ein Alten- und Pflegeheim umziehen möchten oder bestimmen, wie Ihr Vermögen verwaltet werden soll. Verfassen Sie die Betreuungsverfügung schriftlich und unterschreiben Sie diese mit Ort und Datum. Bevor das Betreuungsgericht den Betreuer bestellt, prüft es, ob überhaupt und gegebenenfalls für welche Lebens- bzw. Aufgabenbereiche (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge) eine Betreuung eingerichtet wird. Bewahren Sie die Betreuungsver- fügung so auf, dass sie leicht auffindbar ist und dem Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. • Die Betreuungsverfügung ist an keine Formgebunden. • Die Verfügung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von einer nicht voll geschäftsfähigen Person erteilt wird. • Die Betreuung endet mit der Aufhebung oder mit dem Tod. © WavebreakMediaMicro / AdobeStock I. Beratungs- und Informationsstellen 27

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