Älter werden in Saarbrücken Informationen für Seniorinnen und Senioren

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Jeder Mensch kann durch Unfall, schwere Krankheit oder eine Alterserkrankung von heute auf morgen in die Situation kommen, dass es ihm selbst und den in sei- nem Haushalt lebenden Personen nicht möglich ist, den Haushalt zu führen und er dabei Unterstützung braucht. Anspruch auf Leistungen haben Personen: • mit eigenem Haushalt • wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und • die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll nur vorü- bergehend erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann. Die Hilfe ist nachrangig zu gewähren, d. h., dass kein anderer Träger (z. B. Krankenkasse) die Leistun- gen erbringt. Die Höhe der Hilfe ist vom persönlichen Bedarf sowie von Einkommen und Vermögen abhängig. Altenhilfe Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu über- winden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemein- schaft teilzunehmen. Als Leistungen der Altenhilfe kommen u. a. in Betracht: • Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht • Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Alteneinrichtung, Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste • Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen. Blindenhilfe Blinden Menschen wird Blindenhilfe gewährt, so- weit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Das Saarländische Blind- heitshilfegesetz sieht jedoch vor, dass bei blinden Menschen über 18 Jahren neben der einkommens- und vermögensunabhängigen Blindheitshilfe ggfs. ein (ergänzender) Anspruch auf Blindenhilfe gem. § 72 SGB XII bestehen kann. Hilfe in sonstigen Lebenslagen Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen er- bracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. © Monkey Business / AdobeStock II. Sozialleistungen 51

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