Energie und Bauen in Sankt Augustin

20 Energieausweis Neubau Dem Grundsatz nach gilt, dass für ein neu errichtetes, geän­ dertes oder erweitertes Gebäude, seit Anfang 2009 ein Energiebedarfsausweis erstellt werden muss. Geregelt ist dies in der Energieeinsparverordnung (EnEV). Der Energieausweis gibt Aufschluss über den energetischen Zustand des Gebäudes. Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für Neu- bauten ist länderweise geregelt. An die berufliche und fachliche Qualifikation der Ersteller dieser Energieausweise werden be- sondere Anforderungen gestellt. Die EnEV wurde im Jahr 2013 überarbeitet. Folgende wichtige Änderungen gelten seit dem 1.5.2014: Die Anforderungen an den maximalen Primärenergie­ bedarf von Neubauten wurden ab 2016 weiter verschärft. Zudem müssen über 30 Jahre alte Öl- oder Gas-Heizkessel aus- getauscht werden, wenn nicht der Eigentümer mindestens eine Wohnung oder das Haus seit dem 1.2.2002 selbst bewohnt hat. Der Bedarf an Endenergie zum Beheizen und zur Bereitstellung von warmem Wasser einer Wohnung/eines Hauses wird seit Mai 2014 in Effizienzklassen von A+ bis H angezeigt. Demnächst soll das neue Gebäudeenergiegesetz die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen und ersetzen. Bestand Für den Gebäudebestand gilt, dass bei der Erstellung eines Energieausweises grundsätzlich zwischen einem „Energie­ bedarfsausweis“ und einem „Energieverbrauchsausweis“ gewählt werden kann. Für Wohngebäude mit bis zu vier Woh- nungen, die vor dem 1.11.1977 gebaut wurden, dürfen jedoch nur Energieausweise auf Grundlage der Betrachtung des Energie- bedarfs ausgestellt werden. Neu ist auch, dass Energieausweise Heizspiegel Den aktuellen bundesweiten Heizspiegel 2020 können Sie kostenfrei herunterladen unter: www.heizspiegel.de Der Heizspiegel liefert Vergleichswerte zum Heizenergie- verbrauch, den Heizkosten und den CO 2 -Emissionen. Damit wird eine erste Einschätzung möglich, ob der Energieverbrauch Ihrer Wohnung / Ihres Hauses angemes- sen ist oder ob Einsparpotential besteht. Im bundesweiten Heizspiegel 2020 wurden die Verbrauchswerte des Jahres 2019 betrachtet. Die Farbskala : von rot nach grün Im Zentrum des Energieausweises steht eine Farbskala, die auf einen Blick zeigt, wie das Gebäude zu bewerten ist. Grün steht für einen guten Energiestanstandard bzw. einen niedrigen Heiz- energieverbrauch. Rot steht für einen hohen Energiebedarf und schlechten Engergiestandard. Im Energieausweis zeigt ein Pfeil von oben den Endenergiebedarf* an und ein Pfeil von unten den Primär- energiebedarf**. (Dies gilt auch für den Verbrauchsausweis.) kWh/m 2 a = Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr Als Kennzahl wird beim Energieausweis der End- oder Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (kWh /m 2 ) angegeben. * Erläuterungen zu Endenergie - ** und Primärenergiebedarf siehe auch Seite 13 Abb. – Quelle: Dena bereits bei Immobilienanzeigen einsehbar gemacht werden sollen. Spätestens jedoch bei der Besichtigung eines Miet- oder Kaufobjektes muss ein Energieausweis vorgelegt werden. Vermieter und Verkäufer von Wohnungen und Häuser müssen diese Pflicht erfüllen. Für reine Wohngebäude mit mehreren Wohnungen gilt zudem, dass im Falle des Interesses am Kauf oder der Anmietung nur einer Wohnung ein Energieausweis für das gesamte Gebäude vorgelegt werden muss. Lediglich Baudenkmäler und kleine Gebäude sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Wer stellt Energieausweise aus? Energieausweise für Bestandswohngebäude können von Archi- tekten, Innenarchitekten, Bauingenieuren, Energieberatern und anderen dazu autorisierten Ingenieuren, bzw. von Technikern und Handwerksmeistern mit entsprechender Zusatzqualifi- kation erstellt werden. Für den Neubau von Wohnungen ist länderweise geregelt, welche Berufsgruppen Energieausweise ausstellen dürfen. 75 ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäßden§§16ff.derEnergieeinsparverordnung(EnEV)vom 1 2 Angaben zum EEWärmeG 5 NutzungerneuerbarerEnergien zurDeckungdes Wärme-undKältebedarfs aufGrunddesErneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Art: Deckungsanteil: % % % Ersatzmaßnahmen 6 DieAnforderungendesEEWärmeGwerdendurchdie Ersatzmaßnahmenach § 7Absatz 1Nummer2 EEWärmeGerfüllt. Die nach § 7Absatz1Nummer2EEWärmeG verschärftenAnforderungswerte derEnEV sind eingehalten. Die inVerbindungmit § 8EEWärmeGum % verschärftenAnforderungswerte derEnEVsind eingehalten. VerschärfterAnforderungswert Primärenergiebedarf: kWh/(m²·a) VerschärfterAnforderungswert für die energetischeQualität der GebäudehülleH T ´ : W/(m²·K) Vergleichswerte Endenergie 7 Erläuterungen zum Berechnungsverfahren Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs unterschiedliche Verfahren zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergeb- nissenführenkönnen.InsbesonderewegenstandardisierterRandbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.DieausgewiesenenBedarfswertederSkalasindspezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (A N ), die im AllgemeinengrößeristalsdieWohnflächedesGebäudes. Berechneter Energiebedarf des Gebäudes Registriernummer 2 (oder: „Registriernummerwurde beantragt am...“) Energiebedarf AnforderungengemäßEnEV 4 FürEnergiebedarfsberechnungen verwendetesVerfahren Primärenergiebedarf Ist-Wert kWh/(m²·a) Anforderungswert kWh/(m²·a) Verfahren nachDINV 4108-6 undDINV4701-10 EnergetischeQualität derGebäudehülleH T ‘ Verfahren nachDINV 18599 Ist-Wert W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K) Regelung nach §3Absatz5EnEV SommerlicherWärmeschutz (beiNeubau) eingehalten Vereinfachungen nach §9Absatz2EnEV EndenergiebedarfdiesesGebäudes [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] kWh/(m²·a) 1 sieheFußnote1aufSeite1desEnergieausweises 2 sieheFußnote2aufSeite1desEnergieausweises 3 freiwilligeAngabe 4 nur beiNeubau sowie beiModernisierung imFalldes §16Absatz1Satz3EnEV 5 nur beiNeubau 6 nur beiNeubau imFallderAnwendung von §7Absatz1Nummer2EEWärmeG 7 EFH:Einfamilienhaus,MFH:Mehrfamilienhaus CO 2 -Emissionen 3 kg/(m²·a) EndenergiebedarfdiesesGebäudes kWh/(m²·a) PrimärenergiebedarfdiesesGebäudes kWh/(m²·a) 0 25 50 75 100 125 150 175 200 225 >250 C A+ A B D F G E H 0 25 50 75 100 125 150 175 200 225 >250 A+ A B D F G E H C

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