Senioren-NAVI Stadt Schloß Holte-Stukenbrock

5. Vorsorge, Testament 25 5. Vorsorge, Testament 5.1 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung Eine Krankheit oder ein Unfall können jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln. Auch wenn Angehörige und andere Vertrauens- personen um die Wünsche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entschei- den und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vertretungsvollmacht. In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die An- gelegenheiten, die in ihr genannt werden (z. B. Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfragen). Die Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrau- enssache. Man sollte deshalb bedenken, dass es im Notfall vielleicht keine Möglichkeit mehr gibt, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrol- lieren zu lassen. Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner Formvorschrift, sie muss aber persönlich unterschrieben werden. Es ist ratsam, die Vorsorge­ vollmacht notariell bestätigen zu lassen. In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt wer- den, wer mit der Betreuung beauftragt werden soll. Es können auch ganz spezielle Aufgabenbereiche des Betreuers benannt werden. Die Betreu- ungsverfügung richtet sich an das zuständige Betreuungsgericht. Der jeweilige Betreuer wird durch das Betreuungs- gericht bestellt und kontrolliert. Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Per- son wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sogenannten lebensverlängernden Maßnah- men umgegangen werden soll. Da der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen eine sehr schwerwiegende Entscheidung ist und Patienten- verfügungen auch umstritten sind, sollten Sie sich die Formulierung genau überlegen und möglichst mit Ihrem Arzt abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden. Es emp- fiehlt sich, eine Vorsorgevollmacht in Verbindung mit einer Patientenverfügung zu machen. Die Volkshochschule bietet regelmäßig Vorträge zu Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patienten- verfügung an: Volkshochschule Verl, Harsewinkel, Schloß Holte-Stukenbrock Geschäftsstelle: Kirchstraße 2, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock Info: Telefon 05207 9174-0 Internet: www.vhs-vhs.de od er der Veranstaltungskalender Stadt SHS, www.schlossholtestukenbrock.de 5.2 Testament Mit einem Testament wird sichergestellt, dass der Nachlass nach den Wünschen des Verstorbenen verteilt wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen. Frank Seitz Claudia Cosack Rechtsanwalt und Notar a.D. Rechtsanwältin Sennestraße 27 Sennestraße 27 33161 Hövelhof 33161 Hövelhof Tel. 05257 988940 Tel. 05257 9889420 Fax 05257 6539 Fax 05257 6539 info@rae-seitz-hecker-cosack.de cosack@paderborn.com Mitglieder im VorsorgeAnwalt e.V. Wir sind spezialisiert auf: • Erbrecht • Vorsorgevollmacht • Patienten- und Betreuungsverfügung

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