Friedhofs- und Bestattungskultur in Schorndorf

16 Nachlass- und Vorsorgeregelungen genheiten als auch für die vorzeitige Festlegung aller Abläufe und Erfordernisse, die mit einer späteren Bestattung zu tun haben können. Immer mehr Menschen nutzen die Gelegenheit, zu Lebzeiten die Pläne für die eigene Bestattung zu regeln. So bleiben ihre eigenen Wünsche gewahrt – sie suchen sich ihren Sarg oder ihre Urne selbst aus, wählen den Blumenschmuck, unterrichten Pfarrer und Redner von ihren Vorstellungen und gestalten selbst den Ablauf der Trauerfeier. Gleichzeitig entlasten sie ihre Hinterbliebenen. Um die finanzielle Absicherung zu gewährleisten, käme auch eine Bestattungskostenvorsorgeversicherung in Betracht. Diese deckt – gegen einen geringen monatlichen Betrag – alle Leistungen ab. Kostet die Bestattung letztendlich weniger, als angespart wurde, wird das Restgeld an die Erben weitergegeben. Wenn sich Immobilien im Nachlass befinden … Ob die Immobilie in Erbengemeinschaft behalten wird, einer der Erben die Immobilie übernimmt oder die Immobilie verkauft werden soll – immer sind schwierige Entscheidungen zu treffen. Drei denkbare Fallkonstellationen wollen wir Ihnen vorstellen: • Möchte ein Miterbe der Erbengemeinschaft die Immobilie allein nutzen, so ist für die weitere Auseinandersetzung des Erbes der Wert des Hauses oder der Wohnung festzustellen. Wenn dieser Wert feststeht, kann derjenige, der die Immobilie übernimmt, den übrigen Miterben ihren Anteil auszahlen. • Wenn die Erbengemeinschaft die Immobilie verkaufen will, muss auch in diesem Fall ein Fachmann den Wert der Immobilie ermitteln. Er kann für sie die Immobilie auf den Markt bringen und den Verkauf abwickeln. • Soll die Immobilie vermietet werden – auch hier ist die Kompetenz eines Fachmannes gefragt. Er verfügt über den notwendigen Sachverstand, solvente und zuverlässige Mieter zu finden, und hilft ihnen so, den Erhalt der Immobilie zu sichern. Auch in Sachen Sanierung oder Renovierung wird er sie beraten. Nachlassregelung Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten seine Vermögensnachfolge rechtzeitig und umsichtig zu ordnen. Dies sollte insbesondere dann geschehen, wenn man nicht gänzlich vermögenslos ist und eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Vermögensnachfolge wünscht. Ein privatschriftliches oder notariell beurkundetes Testament ist insbesondere in den Fällen ratsam, in denen der Verstorbene Grundbesitz oder nicht nur geringfügiges Vermögen hinterlässt. Damit ist sichergestellt, dass der Nachlass auch demjenigen zukommt, den der Erblasser zu Lebzeiten begünstigen wollte. Ist ein Testament nicht vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach gilt grundsätzlich, dass der Verstorbene von seinem Ehegatten und seinen Kindern jeweils zur Hälfte beerbt wird, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand lebten (Zugewinngemeinschaft). Bevor aber hier vielleicht die falschen Weichen gestellt werden, empfiehlt sich der Gang zu einem Notar oder zu einem spezialisierten Rechtsanwalt. Insbesondere Alleinstehenden ist zu raten, Namen und Anschriften von zu benachrichtigenden Verwandten und Bekannten sowie andere wichtige Informationen an leicht auffindbaren Stellen in der Wohnung zu hinterlegen. Wird im Nachlass ein handgeschriebenes Testament mit Datum und Unterschrift des Erblassers gefunden, ist dies umgehend dem zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht auszuhändigen. Vorsorgeregelung Mit dem Wegfall des Sterbegeldes im Jahr 2004 wurde die Absicherung im Todesfall immer präsenter. Eine rechtzeitige Vorsorge wird damit immer wichtiger. Viele Bestatter bieten Vorsorgevereinbarungen an, in denen alle mit der Bestattung zusammenhängenden Dinge zu Lebzeiten geregelt werden können. Dies empfiehlt sich insbesondere bei alleinstehenden Personen. Die Vorsorgeregelung gilt sowohl für die Regelung von finanziellen Angele­

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