Seniorenwegweiser der Stadt Schorndorf

•8. Verfügungen und Vollmachten 43 8. Verfügungen und Vollmachten Vollmachten Bankvollmacht Jederzeit kann eine stets widerrufliche Vollmacht für eine vertrauensvolle Person erteilt werden. Die Banken bzw. Sparkassen halten die entsprechenden Vordrucke bereit. Vorsorgevollmachten In einer Vorsorgevollmacht, sei es eine General- oder Gesundheitsvollmacht, können eine oder mehrere Personen benannt werden, die bei Bedarf Ihren Willen umsetzen sollen. Dadurch wird festgelegt, wer als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter dafür sorgen soll, dass dem eigenen Willen entsprochen wird. Falls Sie in eine Situation kommen, in der Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selber treffen können, agiert diese Vertrauensperson in Ihrem Namen. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle relevanten rechtlichen Inhalte beziehen – nicht nur auf Fragen der medizinischen Behandlung. So beispielsweise die Auswahl eines Pflegeheimes, Abschluss von Pflegeverträgen oder die Vertretung in Vermögensangelegenheiten. Werden in dieser Vollmacht alle möglichen Bereiche abgedeckt, dann wird von einer Generalvollmacht gesprochen. Eine Generalvollmacht sollte notariell beurkundet werden. Zu beachten ist, dass die Geschäftsfähigkeit Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht ist. Patientenverfügung Ist ein Mensch einwilligungsfähig, trifft er allein, nach erfolgter ärztlicher Aufklärung, die Entscheidung für das weitere medizinische Vorgehen. Im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit ist eine Patientenverfügung für die weiteren Schritte sinnvoll, um den Willen des Patienten umzusetzen. Dadurch kann beispielsweise festgelegt werden, ob lebensverlängernde Maßnahmen angewendet werden sollen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst, eigenhändig unterschrieben und mit einem Datum versehen sein. Mindestens ein Zeuge sollte ebenfalls bestätigen, dass die Verfasserin oder der Verfasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Eine Patientenverfügung sollte leicht erreichbar aufbewahrt werden. Die Verfügung kann auch bei Angehörigen, Freundinnen und Freunden oder bei der Hausärztin oder beim Hausarzt hinterlegt werden. Das Leben im Alter kann nicht vollständig vorausgeplant werden. Jedoch kann manches rechtzeitig geregelt und geordnet werden. Auch Angehörige oder andere Personen, die einen älteren Menschen pflegen und versorgen, können sich dann an dessen Vorstellungen orientieren. Eine eigene Vorsorge kann auch die Bestellung einer gesetzlichen Betreuerin oder eines Betreuers überflüssig machen. © nmann77 - stock.adobe.com © U. J. Alexander - stock.adobe.com

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