Seniorenwegweiser der Stadt Schweinfurt

Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick (Stand: 01.01.2023) Pflegegrad Pflegegeld Sachleistung Entlastungs- Verhinde- Teilstatio- Vollstatio- (ambulant) (ambulant) betrag rungs-/Kurz- näre Pflege näre Pflege zeitpflege (bis max.) (bis max.) 1 0 0 125 0 0 125 2 316 724 125 1.612 689 770 3 545 1.363 125 1.612 1.298 1.262 4 728 1.693 125 1.612 1.612 1.775 5 901 2.095 125 1.612 1.995 2.005 Bei den Beratungsstellen erhalten Sie detaillierte Informationen über Leistungsvoraussetzungen, die Finanzierung von Zusatzkosten im Pflegeheim, sowie die Möglichkeiten der Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) Hierunter versteht man die Tages- oder Nachtpflege in einer Einrichtung. Diese Leistung kann von Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch genommen werden. Eine Anrechnung auf das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erfolgt nicht. Für Pflegegrad 1 steht nur der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Vollstationäre Pflege – Heimkosten (§ 43 SGB XI) Die medizinische Behandlungspflege, der Pflegeaufwand und die Betreuung werden von der Pflegekasse finanziert. Hinzu kommt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein pflegebedingter Eigenanteil (je nach Heim verschieden), sowie die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen. Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) Auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben Menschen aller Pflegegrade Anspruch. Für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Betteinlagen etc. stehen bis zu 40 Euro pro Monat zur Verfügung. Technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, Lifter) werden meist leihweise oder gegen eine Zuzahlung überlassen. Eine gute und immer aktuelle Zusammenstellung der entsprechenden Leistungen finden Sie auf der Webseite der Verbraucherzentralen: www.verbraucherzentrale.de Pflegegeld (§ 37 SGB XI) Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung für die Bezahlung privater Pflegepersonen. Die Kombination mit der Pflegesachleistung ist möglich. Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) Die Pflegesachleistungen werden beim Einsatz professioneller Pflegedienste gewährt. Der Pflegedienst rechnet in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden und darf nur durch einen anerkannten Dienst bzw. anerkannte Angebote abgerechnet werden. Dies sind z. B. Haushaltshilfen, Betreuungsleistungen oder Eigenanteile der Tages- oder Kurzzeitpflege. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag auch zur Finanzierung der Hilfe zu Körperpflege oder für die Tagespflege genutzt werden. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§§ 39, 42 SGB XI) Die Verhinderungspflege ermöglicht ab Pflegegrad 2 eine zeitlich begrenzte Ersatzpflege Zuhause, wenn die Pflegeperson (z. B. pflegender Angehöriger) seiner Aufgabe vorübergehend nicht nachkommen kann. Diese Leistung der Pflegeversicherung kann z. B. bei Urlaub, Krankheit oder Terminen in Anspruch genommen werden. Die Kurzzeitpflege dient einer vollstationären Ersatzpflege für Menschen ab Pflegegrad 2, wenn diese vorübergehend nicht Zuhause versorgt werden können. 31 RUND UM DAS THEMA PFLEGE

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