Älter werden im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

40 Seniorenwegweiser des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 7. RAT UND VORSORGE werden sollen. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erfor- derlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angele- genheiten regeln kann. Eine Formvorschrift zur Fertigung gibt es nicht. Sie ist mit Ort, Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers gültig. Sind perspektivisch Haus- und Grundstücksangelegenheiten zu regeln, so muss die Vor- sorgevollmacht beglaubigt werden. Dies kann entweder durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar erfolgen. 7.2 Betreuungsverfügung Wenn Sie niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, und Ihre Wünsche trotzdem festlegen wollen, dann sollten Sie sich für eine Betreuungsverfügung entscheiden. Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des 7.1 Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft selbst zu gestalten, auch für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, selber Entscheidungen zu treffen. Eine solche Situation kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungs­ unfähigkeit entscheidet und handelt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine Person Ihres Vertrauens, die bereit ist, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wün- schen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt

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