Älter werden im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Seniorenwegweiser des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 45 7. RAT UND VORSORGE muss die Vorsorgevollmacht beglaubigt werden. Dies kann entweder durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar erfolgen. 7.2 Betreuungsverfügung Die Erstellung einer Betreuungsverfügung empfiehlt sich immer dann, wenn sie bei den zu regelnden Angelegen- heiten eine gerichtliche Kontrolle bevorzugen oder ihnen keine Person so nah steht, dass sie ihr eine Vorsorgevoll- macht erteilen können oder wollen. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden, aber durch eine Betreuungsverfügung kann Einfluss darauf genommen werden, welche Person auf gar keinen Fall eingesetzt werden soll. So können ins- besondere die gewünschte Person und/oder auch Wün- sche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei notwendiger rechtlicher Betreuung festgelegt werden. Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, sie aufzuschrei- ben und zu unterschreiben. 7.3 Patientenverfügung Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu ver- fassen. Das Gesetz (§1901a Abs.4 BGB) stellt deshalb aus- drücklich klar, dass die Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung für einen Heimvertragsabschluss oder eines Krankenhausaufenthaltes gemacht werden 7.1 Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft selbst zu gestalten, auch für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, selber Entschei- dungen zu treffen. Eine solche Situation kann nicht nur infolge des Alters oder bei Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch eine Erkrankung, einen plötzlichen Unfall oder eine Notsituation. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ (ab dem 18. Lebensjahr) eine Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später bzw. plötzlich eintre- tender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit für einen entscheidet und handelt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine Person Ihres Vertrauens, die bereit ist, für Sie im Bedarfsfall rechtli- che Angelegenheiten zu regeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen lei- ten lassen sowie zusätzliche Bereiche und Schwerpunkte benennen, wie und wo Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreu- ungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegen- heiten regeln kann. Eine Formvorschrift zur Fertigung der Vollmacht gibt es nicht. Sie ist mit Ort, Datum und Unter- schrift des Vollmachtgebers gültig. Sind perspektivisch Haus- und Grundstücksangelegenheiten zu regeln, so

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=