Älter werden im Landkreis Oberspreewald-Lausitz

45 7. Rat und Vorsorge/Ein Wegweiser nicht nur für Seniorinnen und Senioren | 7.1 Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB) Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft selbst zu gestalten, auch für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, selber Entscheidungen zu treffen. Eine solche Situation kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine Person Ihres Vertrauens, die bereit ist, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzliche Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden, denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1814 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Eine Formvorschrift zur Fertigung gibt es nicht. Sie ist mit Ort, Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers gültig. Sind perspektivisch Haus- und Grundstücksangelegenheiten zu regeln, so muss die Vorsorgevollmacht beglaubigt werden. Dies kann entweder durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar erfolgen. Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten sollten Sie, um Schwierigkeiten zu vermeiden, auf die von Ihrer Bank angebotene Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen. 7.2 Betreuungsverfügung Die Erstellung einer Betreuungsverfügung empfiehlt sich immer dann, wenn sie bei den zu regelnden Angelegenheiten eine gerichtliche Kontrolle bevorzugen oder ihnen keine Person so nah steht, dass sie ihr eine Vorsorgevollmacht erteilen können oder wollen. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden, aber durch eine Betreuungsverfügung kann Einfluss darauf genommen werden, welche Person auf gar keinen Fall eingesetzt werden soll. So können insbesondere die gewünschte Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei notwendiger rechtlicher Betreuung festgelegt werden. Die Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, sie aufzuschreiben und zu unterschreiben. 7. RAT UND VORSORGE

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