Seniorenwegweiser der Stadt Sprockhövel

21 3 Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können bei- spielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einenWohngruppenzuschlag in ambulant betreu- tenWohngruppen, eine Versorgungmit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrich- tungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Ein höherer Pflegegrad führt nicht zu einem höheren Eigenanteil. 3.4 Pflege zu Hause 3.4.1 Pflegegeld Wenn die Pflege im häuslichen Umfeld durch Angehö- rige oder andere private Pflegepersonen erfolgt, wird ab dem Pflegegrad 2 die jeweilige Geldleistung von der Pflegekasse gezahlt. Pflegegeld erhält dabei der Pflege- bedürftige selbst und kann es als finanzielle Anerkennung an die pflegende Person weitergeben. Wer Pflegegeld bezieht, muss durch einen anerkannten Pflegedienst Beratungseinsätze in Anspruch nehmen. Diese Beratungseinsätze werden durch die Pflegekasse finanziert. Bei Pflegegrad 2 und 3 müssen sie halbjähr- lich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich erfolgen. Wenn diese Beratungseinsätze nicht in Anspruch genommen werden, kann die Pflegeversicherung die Geldleistung einstellen. 3.4.2 Pflegesachleistung Wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht, rechnet dieser bis zur Höchstgrenze des jewei- ligen Pflegegrades direkt mit der Pflegeversicherung ab. Die Pflegeversicherung gewährt in diesem Fall eine Pflegesachleistung. 3.4.3 Kombinationsleistung Pflegegeld und Pflegesachleistung können auch kombi- niert werden. Wenn zusätzlich zu einer privaten Pflege- person ein ambulanter Pflegedienst unterstützend tätig wird, rechnet der Pflegedienst seine erbrachte Leistung direkt mit der Pflegeversicherung ab. Wenn die Sachleis- tung dabei nicht vollständig ausgeschöpft wird, wird der nicht genutzte Prozentsatz als Pflegegeld ausgezahlt. 3.4.4 Entlastungsbetrag Ab Pflegegrad 1 haben alle Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden, Anspruch auf einen zweckge- bundenen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro. Der Entlastungsbetrag wird nicht als Geldleistung aus- gezahlt. Er kann für Leistungen der Kurzzeitpflege, Tagespflege und Betreuungsleistungen durch nach Lan- desrecht anerkannten Dienstleister eingesetzt werden. Es können auch anerkannte Haushalts- und Servicean- gebote in diesem finanziellen Rahmen finanziert werden (z. B. Hilfen im Haushalt, bei Einkäufen, Begleitdienst). Ihr persönlicher Pflegedienst für Hattingen und Sprockhövel Pflegeberatung medizinische Pflege Klinikentlassungen Beratungstelefon 02324 / 9023523 Bredenscheider Str. 139, 45527 Hattingen, www.pflege-boecker.de Bei uns sind Sie in den besten Händen! Hilfe bei Pflegebedürftigkeit Betreuung und Entlastung hauswirtschaftliche Hilfe

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