Seniorenwegweiser der Stadt Sprockhövel

41 6 Weitere Informationen und besondere Lebenslagen 6.3 Im Todesfall/Bestattungskosten/ Bestattungsvorsorge Ist eine Angehörige/ein Angehöriger in Sprockhövel verstorben, können Sie den Sterbefall in unserem Stan- desamt persönlich anzeigen. Meistens übernimmt ein von Ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen alle Formalitäten. Bitte beachten Sie, dass der Sterbefall spätestens am dritten dem Todestag folgenden Werktag beimStandesamt amSterbeort angezeigt werden muss. Ansprechpartnerinnen: Frau Sonja Bender-Schützek, Tel.: 02339 917-246 Frau Doris Martens, Tel.: 02339 917-245 Informationen zum Bestattungswesen des Kommunal- friedhofes erhalten Sie bei: Frau Nina Schimunek, Tel.: 02339 917-346 Für die kirchlichen Friedhöfe sind die jeweiligen Kirchengemeinden/-büros ansprechbar. Bestattungskosten können von der Sozialhilfe über- nommen werden, wenn den zur Bestattung Verpflich- teten (z. B. Erben, Unterhaltspflichtige) die Übernahme der Kosten nicht zuzumuten ist. Da nur die erforder- lichen Bestattungskosten übernommen werden kön- nen, empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Sachgebiet Soziales und Integration in der Stadtverwaltung. Wer Geld in einen Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Sterbegeldversicherung einbezahlt hat, ehe er zum ers- ten Mal Sozialhilfe für die Kosten eines Senioren- oder Pflegeheims oder für den laufenden Lebensunterhalt beantragt, kann unter bestimmten Umständen erwarten, dass das angesparte Vermögen für eine angemessene Bestattungsvorsorge vom Sozialamt als Schonvermö- gen anerkannt wird. Auch hier sollten Fragen mit dem Sachgebiet Soziales und Integration der Stadtverwaltung geklärt werden. 6.4 Testament Hat man kein Testament gemacht oder ist das Testament ungültig, so wird die Erbschaft nach der gesetzlichen Erbfolge (§ 1922 ff. BGB) verteilt. Diese allgemeine Rege- lung entspricht vielleicht nicht den eigenen Wünschen. In diesem Fall sollte man über die Möglichkeiten von Testament und Erbvertrag nachdenken. Die Hinzuzie- hung eines Fachanwalts für Erbrecht oder eines Notars ist der sicherste Weg, um die eigenen Wünsche für die Vererbung festzuhalten. Bürger/-innen mit geringem Einkommen können nach dem Beratungshilfegesetz eine kostenfreie und verbilligte Rechtsberatung erhal- ten. Auskunft dazu erteilt das Amtsgericht und jeder Rechtsanwalt. Ohne Kosten kann man auch selbst ein Testament auf- setzen. In diesem muss der gesamte Text eigenhän- dig geschrieben, mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Das Testa- ment kann zu Hause verwahrt oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden. Auch ein gemeinsames Testament von Ehegatten wird vom Gesetz ermöglicht, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt. Das gemein- same Testament kann in eigenhändiger oder notarieller Form verfasst sein. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück handschriftlich erstellt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. © tinadefortunata - Fotolia

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