Standesamtbroschüre von Stavenhagen

16 HURRA, WIR WERDEN ELTERN HURRA, WIR WERDEN ELTERN Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes Ein besonders schönes Ereignis – wir bekommen ein Kind! Die Gewissheit, dass ein Baby unterwegs ist, heißt für die werdenden Eltern: Jetzt beginnt eine neue und einmalige Zeit. Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, angezeigt werden. Die Geburt von im Kranken- haus geborenen Kindern zeigt in der Regel das Krankenhaus in schriftlicher Form an, die mündliche Anzeige der Geburt eines Kindes kann von berechtigten Personen unter Vorlage einer Bescheinigung (ausgestellt durch den Arzt bzw. Hebamme) im Standesamt vorgenommen werden; dies betrifft in der Regel so genannte Hausgeburten. Das Standesamt unterrichtet auf Nachfrage über die beizubringenden Unterlagen für die Geburtsbeurkundung eines Kindes, über die mögliche Erteilung von Vornamen und die Namensführung des Kindes. Das Standesamt nimmt Erklärungen entgegen zu: • Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung • Namensbestimmung • Namenserteilung. Die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung kann ebenfalls im Jugendamt abgegeben werden, eine Sorgerechtserklärung wird dort durch die Urkundsperson aufgenommen. Notwendige Unterlagen Zur Geburtsbeurkundung eines Kindes ist / sind einzureichen: Bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunden oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister. Die Eheurkunde ist auch vorzulegen wenn die Ehe aufgelöst ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorge- erklärungen. Personalausweis, Reisepass oder anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern. Die Namensführung der Kinder Haben Sie gemeinsame Kinder, bringen Sie Kinder mit in Ihre Ehe oder werden in der Ehe Kinder geboren, so können sich aus der Eheschließung namensrechtliche Folgen er- geben oder Namenswahlmöglichkeiten bestehen. Dabei wird in Deutschland nicht mehr zwischen„ehelichen“ und„nichtehelichen“ Kindern unterschieden. Man spricht von Kindern, deren Eltern verheiratet sind oder nicht. Kinder, die vor der Eheschließung geboren wurden: Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und keinen gemeinsamen Familiennamen mit dem © S-Koold / AdobeStock

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