Standesamtbroschüre von Stavenhagen

17 HURRA, WIR WERDEN ELTERN anderen Elternteil, erhält das Kind nach § 1617 a Abs. 1 BGB den Familiennamen des Sorgeberechtigten, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Wird nach der Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern erst begründet (z. B. durch eine Eheschließung oder durch die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung), entsteht ein Recht der Eltern, den Familiennamen ihres Kindes innerhalb von drei Monaten neu zu bestimmen. Bestimmen die Eltern bei der Eheschließung allerdings einen Ehenamen, so erstreckt sich die Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens wie folgt auf die Kinder: • Bei Kindern, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt die „Erstreckung“ automatisch. • Bei Kindern, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können die sorgeberechtigten Eltern sich der „Erstreckung“ für das Kind anschließen. • Kinder von 7 – 14 Jahren, hier bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder gibt der gesetzliche Vertreter die erforderliche Erklärung ab oder das Kind. Die Erklärung des Kindes muss sein gesetzlicher Vertreter zustimmen. • Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung über die Erstreckung selbst abgeben, ist es noch keine 18 Jahre alt, bedarf es auch der Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern. • Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn die verheirateten Eltern erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehenamen bestimmen. „Einbenennung“ eines Kindes: Ein Kind kann den Ehenamen eines sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten – der nicht Elternteil (sog. „Stiefelternteil“) ist – erhalten, wenn es in den gemeinsamen Haushalt von Elternteil und Stiefelternteil aufgenommen wurde. Hierzu muss gegenüber dem Standesamt eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. Bei der Einbenennung kann auch ein Doppelname gebildet werden; ein bisheriger Familienname kann mit einem Bindestrich vorangestellt oder angefügt werden. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens (Einbenennung) bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt. Die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils kann aus Gründen des Kindeswohles durch das Familiengericht ersetzt werden. Die Einbenennung bedarf auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Zu beachten ist hierbei, dass eine einmal erfolgte Einbenennung auch dann nicht mehr widerrufen werden kann, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden oder aufgelöst wird. © dashammuller / AdobeStock

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