Standesamtbroschüre von Stavenhagen

7 Zur Namensführung in der Ehe Zur Namensführung in der Ehe Das deutsche Namensrecht bietet verschiedene Wahlmöglichkeiten zur Namensführung nach der Eheschließung. So kann • aus den geführten Familiennamen bzw. den Geburtsnamen ein Name ausgewählt und zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden oder • erklärt werden, dass beide Verlobte / Partner ihre zum Zeitpunkt der Eheschließung / geführten Familiennamen beibehalten. • Der Ehegatte, dessen Familienname – im Falle der Bestimmung eines Ehenamens nicht Ehename geworden ist, kann seinen geführten Familiennamen oder seinen Geburtsnamen dem erklärten Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Erklärungen zur Bestimmung der Namensführung werden bei der Anmeldung der Eheschließung mit aufgenommen. Wirksam werden diese Erklärungen aber erst mit der Eheschließung. Die Erklärungen zur Namensführung sind an keine Frist gebunden und können daher jederzeit nachträglich beim Standesamt abgegeben werden. Eine abgegebene Namenserklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Erklärung zur Hinzufügung eines geführten Namens / Geburtsnamens zum Ehenamen kann einmal widerrufen werden. Die Erklärung zur Hinzuführung des geführten Namens / Geburtsnamens kann dann aber nicht erneut abgegeben werden. Da die Namensführung und die rechtlichen Wirkungen nach ausländischem Recht zum Teil deutlich vom deutschen Recht abweichen, beraten wir Sie gern hierzu. © Daniel Berkmann/ AdobeStock

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