Ratgeber Alter, Pflege & Demenz für Stuhr - Weyhe - Syke

Wofür sollte ich vorsorgen? 19 Wonach soll ich den Bevollmächtigten auswählen? Sie sollten eine Personwählen, der Sievertrauen: Jemand, der Sie gut kennt, von dem Sie wissen, dass er sich gut informiert. Jemand, der kooperativ und durchsetzungs� fähig ist, und der es schafft, eine Entscheidung für Sie und nicht für sich selbst zu treffen. Der Bevollmächtigte entscheidet je nach Auftrag über finanzielle Dinge, die Heimunterbringung oder bei gesundheitlichen Fragen wie einer Operation. Dazu ist es wichtig, dass er oder sie erreichbar und vor Ort ist und regelmäßig Kontakt zu Ihnen, den Ärzten, Institutionen oder Banken hat. Teilen Sie die Vollmachten für verschiedene Bereiche (wenn möglich) nicht auf mehrere Personen auf und benennen Sie eineVertreterin oder einenVertreter für den Fall, dass Ihre Vertrauensperson selbst nicht (z. B. durch Urlaub oder Krankheit) zur Verfügung steht. Muss ichmit derVollmacht zumNotar und brauche ich Zeugen? Damit eine Vollmacht eine Gültigkeit besitzt, reichen in der Regel zwei Unterschriften: eine des Voll� machtgebers und eine des Vollmachtnehmers. Um der Vorsorgevollmacht noch mehr Durchsetzungskraft zu geben, sollten Sie die Unterschriften beglaubigen las� sen. Diese Beglaubigungen kosten in der Regel nicht viel Geld und erteilen z. B. die Mitarbeiterinnen in den Bürgerbüros der jeweiligen Gemeinde oder Stadt. Eine Vorsorgevollmacht muss von einem Notar verfasst bzw. beglaubigt oder beurkundet sein, wenn diese zum Kauf oderVerkauf von Grundstücken und Immobilien oder zur Aufnahme von (Verbraucher-) Darlehen berechtigen soll. Wo bekomme ich eine Vorsorgevollmacht oder weitere Informationen? Bei Sozialverbänden, Kirchenbüros, Beratungsstel� len, Arztpraxen, Krankenkassen und im Internet unter: www.senioren-in-niedersachsen.de od er www. vorsorgeregister.de od er unter www.mj.niedersachsen.de Betreuungsverfügung Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden, aber durch eine Betreuungs� verfügung kann Einfluss auf die durch das Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und / oder auch Wünsche hin� sichtlich der Lebensgestaltung festgelegt werden. Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist, oder die genannte Person die Übernahme ablehnt. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Amtsgericht. Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesent­ licher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten. In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als „Notlösung“ für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert. Rechtliche Betreuung Wenn Personen ihreAngelegenheiten nicht mehr selbst regeln können und eineVorsorgevollmacht oder andere Maßnahmen dies nicht auffangen, kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Diese vorsorglich beim Betreuungsgericht anzuregen, ist jedoch nicht möglich. Nur ein tatsächlich vorliegender Hilfebedarf rechtfertigt den Einsatz eines rechtlichen Betreuers. Jede Person ist berechtigt, eine rechtliche Betreuung anzuregen – auch Betroffene selbst. Ein formloser Situationsbericht reicht aus, um prüfen zu lassen, ob diese Maßnahme nötig

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