Tübinger Wegweiser für ältere Menschen und deren Angehörige 2020

VII. Vorsorge mit Sorgfalt entscheidungs- oder urteilsfähig sind, ergriffen oder unterlassen werden sol- len. Patientenverfügungen müssen sich deshalb auf bestimmte Krankheitszu- stände (z. B. Sterbeprozess, Organversagen, schwere Schädigung des Gehirns, fortgeschrittene Demenz mit Unfähigkeit, selbst essen zu können o. Ä.) und Symptome (z. B. Atemnot, Lungenentzündung, Schmerzen, Übelkeit, Hunger- gefühl) beziehen und konkret festlegen, welche Behandlungen (z. B. künstli- che Ernährung, Dialyse, Antibiotika, Wiederbelebung) in diesen Situationen gewünscht bzw. abgelehnt werden. Im Ernstfall soll ein guter Entscheidungsprozess in Gang kommen. Er beginnt damit, dass der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hin- blick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Danach muss geklärt werden, ob diese Maßnahme dem Willen des Patienten entspricht. Dazu dient die Patientenverfügung. Wenn es einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten gibt, ist es dessen Aufgabe, dem Willen des Patien- ten Geltung zu verschaffen. In diesen Entscheidungsprozess sollen auch nahe Angehörige, der Hausarzt oder andere Vertrauenspersonen des Patienten mit einbezogen werden. Niemand darf zu einer Patientenverfügung genötigt oder gedrängt wer- den. Sie muss nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar beglaubigt werden. Wenn sich Arzt und Bevollmächtigter bei Entscheidungen über einen Be- handlungsabbruch oder einen Behandlungsverzicht nicht einig sind, kann ein Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Gelingt dies nicht, muss das Be- treuungsgericht entscheiden, welche Maßnahme dem Willen des Patienten entsprechen würde. Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit widerrufen – schriftlich oder ausdrücklich mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten.Es ist empfeh- lenswert, dass Sie sich beim Abfassen einer Patientenverfügung beraten lassen – von Ihrem Hausarzt und bei den unten angegebenen Organisationen. Dort können Sie auch erfahren, an welchen Vordrucken man sich orientieren kann. Selbstverständlich sollten Sie auch die Menschen, die Ihnen nahestehen, in die- sen Entstehungsprozess einer Patientenverfügung mit einbeziehen. Die Patientenverfügung des Stadtseniorenrates Tübingen wird regelmäßig durch Fachleute an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Damit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Falle des Falles auch gefunden werden können, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, diese im Zentralen Vorsorgeregister aufzunehmen, einem Registersystem, mit dem Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird. 83

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