Tübinger Wegweiser für ältere Menschen und deren Angehörige 2022

85 VII. Vorsorge mit Sorgfalt Außerdem können Sie in der Betreuungsverfügung auf die Art und Weise der Betreuung einwirken, wenn Sie bestimmte Wünsche im Blick auf Ihre Lebensgestaltung äußern oder z. B. festlegen, in welches Pflegeheim Sie ggf. wollen. Aufgabe des Betreuers ist es auch, dafür zu sorgen, dass Ihr Wille, wie Sie ihn in einer Patientenverfügung niedergelegt haben, beachtet wird. Es muss unbedingt beachtet werden, dass im Betreuungsfall Kosten entstehen. 4. Vorsorgevollmacht Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bestimmen, die dann, wenn Sie selber nicht mehr entscheidungsfähig sind, Ihrem Willen Geltung verschafft. Da die bevollmächtigte Person keiner Rechtsaufsicht untersteht, sollte sie Ihr besonderes Vertrauen genießen. Sie können die Vollmacht auch auf bestimmte Bereiche beschränken, z. B. auf gesundheitliche Angelegenheiten, auf Regelungen des Aufenthaltsortes (Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim) oder auf die Vermögensverwaltung. Es ist empfehlenswert, für die gesundheitlichen Angelegenheiten eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu verbinden. Dann hat der Bevollmächtigte eine sichere Grundlage für seine Entscheidungen – sowohl dem Arzt gegenüber wie auch gegenüber den Angehörigen, die ja nicht immer einer Meinung sind. Im Vergleich zur Betreuungsverfügung halten sich die Kosten hierbei im Rahmen. 5. Patientenverfügung Im September 2009 ist im Rahmen des Betreuungsrechts die Patientenverfügung gesetzlich geregelt worden. Jetzt ist es für den Arzt bindend, wenn Sie in einer schriftlichen Patientenverfügung festgelegt haben, welche medizinischen Maßnahmen in einer bestimmten Situation, in der Sie selber nicht entscheidungs- oder urteilsfähig sind, ergriffen oder unterlassen werden sollen. Patientenverfügungen müssen sich deshalb auf bestimmte Krankheitszustände (z. B. Sterbeprozess, Organversagen, schwere Schädigung des Gehirns, fortgeschrittene Demenz mit Unfähigkeit, selbst essen zu können o. Ä.) und Symptome (z. B. Atemnot, Lungenentzündung, Schmerzen, Übelkeit, Hungergefühl) beziehen und konkret festlegen, welche Behandlungen (z. B. künstliche Ernährung, Dialyse, Antibiotika, Wiederbelebung) in diesen Situationen gewünscht bzw. abgelehnt werden.

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