Ratgeber zur Wohnraumanpassung im Alb-Donau-Kreis

Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es, sich in erster Linie über die Gesetzesänderun- gen, die verschiedenen Pflegearten und die Leis- tungen der Pflegeversicherung zu informieren. Die Pflegereform Lange war die Pflegeversicherung auf die körper- liche Pflege ausgerichtet. Das hatte zur Folge, dass Demenzerkrankungen und psychische Beschwer- den bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht oder nur kaum berücksichtigt wurden. So hat die Pflegereform nicht nur die Leistungen für Pfle- gebedürftige und deren Angehörige erweitert, sie führte zugleich einen neuen Pflegebedürftigkeits- begriff ein. Ziel war es, die Bedürfnisse von Men- schenmit eingeschränkter Alltagskompetenz in die Pflegeleistungen miteinzubeziehen. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit wer- den also sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbst- ständigkeit. Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich selbst- ständig eingeschätzt werden, den gleichen Pflege- grad und haben Anspruch auf die gleichen Leistun- gen der Pflegekasse. Die Pflegestufen von null bis drei wurden abgeschafft und durch fünf Pflege- grade ersetzt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu er- halten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversiche- rung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leis- tungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch ein Pflegestützpunkt aufgesucht oder ein Hausbesuch eingefordert werden. In die- sen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Hilfe und Unterstützung 32 Der Antragsteller wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung anhand eines Fragebogens überprüft, umden Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grund- lage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Im Gegensatz zur alten Methode, in der die benö- tigte Pflegezeit der jeweiligen Person gemessen wurde, werden im neuen Bewertungssystem Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht dem Pflegegrad eins. Die schwerste Beeinträchti- gung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflegegrad fünf. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leis- tung aus der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff 2017 im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürf- tigkeitsbegriff eingeführt. Dies bedeutet eine an- dere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewer- tet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit rele- vanten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kog- nitive Beeinträchtigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversi- cherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Berei- chen beurteilt:

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