Wegweiser für Senioren im Alb-Donau-Kreis

30 Das Thema Pflege kann potenziell jeden von uns treffen, als Patient oder als Angehöriger. Betrof- fene stehen aber nicht allein. Es gibt inzwischen ein dichtes Netz von Beratungs- und Hilfsange- boten sowohl für die praktische Seite, als auch für finanzielle Hilfen zu den unterschiedlichsten Problemlagen. Zur FeststellungderPflegebedürftigkeitwerdenso- wohl körperliche, als auch geistige und psychische Faktoren berücksichtigt. Ob jemand pflegebedürf- tig ist, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit. Seit dem 1. Januar 2017 haben Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich ein- geschätzt werden, den Anspruch auf die gleichen Pflegegrade. Die bisherigen Pflegestufen 0-III wurden in fünf Pflegegrade neu eingeteilt. Die Pflegestufeninhaber aus dem alten System wur- den automatisch in die entsprechenden neuen Pflegegrade überführt. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu er- halten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Er ist formlos möglich. Leistungen können nicht rück- wirkend geltend gemacht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragsstellung. Behilflich können Ihnen dabei die Pflegestütz- punkte sein, die auch zum Hausbesuch kommen. Der Medizinische Dienst Ihrer Krankenversiche- rung ermittelt dann anhand eines Fragebogens und im persönlichen Gespräch den Grad der Selbstständigkeit. Auf Grund dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse die Bewil- ligung auf Anerkennung eines Pflegegrades. Nach der erfolgten Feststellung bekommt der An- tragsteller die entsprechenden Leistungen aus der Pflegeversicherung. Alle Leistungen seit 2017 im Überblick In den Pflegegrad 1 werden seit 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erhebli- chen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, er- halten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreutenWohngruppen, eineVersorgungmit Pfle- gehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zu- sätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege bleiben die Ei- genanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass, wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigen- anteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandschutz: Falls Pflegebedürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf gerin- gere Leistungen der Pflegversicherung hätten, wird dieser Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Pflege © colourbox.com

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