Seniorenwegweiser Stadt Voerde

21 Finanzielle Hilfen Heilmittel sind sächliche Mittel, die zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung dienen, z. B. orthopädische Einlagen, Bruchbänder, Korsetts, Massagen, Heilbäder, krankengymnastische, logopädische oder ergothera- peutische Leistungen. Ein Anspruch besteht nach ärzt- licher Verordnung. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen eine prozentuale Zuzahlung erbringen (Ausnahme: Härtefall). Ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können nach ärztlicher Verordnung bewilligt werden, wenn vorrangig keine anderen Träger der Sozialver- sicherung zuständig sind. Ziele von ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind die Hei- lung, Verhütung der Verschlimmerung von Krankhei- ten oder die Linderung von Krankheitsbeschwerden oder Vorbeugung, Beseitigung, Besserung bzw. Ver- hütung der Verschlimmerung einer Behinderung oder von Pflegebedürftigkeit. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr müssen einen täg­ lichen Eigenanteil erbringen (Ausnahme: Härtefall). Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist oder vermieden oder verkürzt werden kann; häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Ein Anspruch besteht für die Dauer der ärztlich beschei- nigten Notwendigkeit. Verordnet werden können die im Einzelfall notwendige Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung (in der Regel bis zu vier Wochen je Krankheitsfall), Behandlungspflege (Injektionen, Verbandswechsel, Einreibungen, Einläufe, Blutdruckkontrolle etc.) Hilfsmittel sind z. B. Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle, Pflegebetten, Lifter. Ein Anspruch besteht nach ärztli- cher Verordnung, wenn die medizinischen Vorausset- zungen vorliegen. © Robert Kneschke - Fotolia

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