Seite 20 - Bauen, Sanieren & Energiesparen

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Das
Baurecht – allgemein
Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzlich unter-
schiedliche Bereiche: Das Bauplanungsrecht klärt vorab, wo und was
prinzipiell gebaut werden darf. Die genauen Regelungen finden sich
im Baugesetzbuch (BauGB). Außerdem geben die Bebauungspläne
als Ortsrecht der Gemeinden zusammen mit der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) Auskunft. Das Bauplanungsrecht ist bundesweit
einheitlich. Das Bauordnungsrecht wiederum ist geregelt durch die
Bauordnung des Landes Baden-Württemberg (LBO). Darin wird genau
festgelegt, wie und unter welchen Umständen gebaut werden darf.
Es beschäftigt sich also mit der konkreten Ausführung des Bauvor­
habens. Damit ein Bauvorhaben genehmigt wird, muss sowohl eine
Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht und dem Bauord-
nungsrecht gegeben sein, als auch mit sonstigen öffentlich-rechtli-
chen Vorschriften (Baunebenrecht).
Die Bauleitplanung regelt die bauliche Nutzung von Grund und
Boden allgemeinverbindlich. Aufgrund der kommunalen Selbstver-
waltung und der damit einhergehenden Planungshoheit wird die
Bauleit­planung von den Gemeinden erstellt. Die Bauleitplanung ist
gegliedert in zwei Stufen: Als Vorbereitung dient der für das gesamte
Gemeindegebiet aufgestellte Flächennutzungsplan, anschließend wird
der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB)
erarbeitet. Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung gewährleisten und dabei soziale, wirtschaftliche und
umweltschonende Anforderungen nachhaltig berücksichtigen. Da-
durch wird eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodennutzung garantiert.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan, der auch vorbereitender Bauleitplan genannt
wird, versteht sich als erste grobe Planung bezüglich der Nutzung des Ge-
meindegebietes. Er liefert also eine Richtlinie, ob eine Fläche zum Beispiel
zum Wohnen, Arbeiten oder für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt
werden soll. Er umfasst im Gegensatz zum Bebauungsplan das gesamte
Gemeindegebiet. Der Flächennutzungsplan besitzt allerdings noch keine
allgemeine Verbindlichkeit, es entsteht also kein Anspruch auf die darge-
stellte Nutzung. Ein Bebauungsplan, der diese Eigenschaft dann aufweist,
kann jedoch nur aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Bauplanung
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