Seite 21 - Bauen, Sanieren & Energiesparen

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Bebauungsplan
Die Gemeinde beschließt aus dem Flächennutzungsplan folgend die Auf-
stellung eines Bebauungsplanes (verbindlicher Bauleitplan, § 30 BauGB),
wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung notwendig ist.
Im Bebauungsplan werden die Art und das Maß der baulichen Nutzung,
die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen detailliert
für relativ kleine Gemeindebereiche festgelegt.
Der Bebauungsplan weist ein Gebiet z. B. als Misch-, Wohn- oder Indus-
triegebiet aus, regelt die Grundflächen- und Geschossflächenzahl sowie
Baugrenzen. Zusammengefasst regelt der Bebauungsplan also, welches
Gebäude wie und an welcher Stelle gebaut werden darf. Viele Bebauungs-
pläne beinhalten neben den eigentlichen Festsetzungen auch noch örtliche
Bauvorschriften gem. § 74 LBO über die genaue Gestaltung des künftigen
Gebäudes. Hier kann zum Beispiel die Auswahl der Baustoffe und der
Farben des Hauses sowie die Neigung der Dächer von Wohnhäusern eine
Rolle spielen.
Als Bauinteressent sollten Sie sich daher auf jeden Fall bei der Gemeinde
oder bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über den Inhalt des jeweili-
gen Bebauungsplanes informieren, um zu erfahren, ob Ihren Bauabsichten
etwas im Wege steht.
Hält Ihr Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes und die
in der LBO festgelegten Regeln ein, haben Sie einen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Baugenehmigung.
Es gibt vielfach Bereiche innerhalb bebauter Gebiete, für die keine
Bebauungspläne aufgestellt worden sind. Dies kann unterschiedliche
Gründe haben. Meist sind diese Gebiete in früheren Zeiten entstanden,
da Bebauungspläne erst seit 1960 nach und nach aufgestellt wurden
und Anwendung finden.
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (Innenbereich)
richtet sich die Zulässigkeit einer Bebauung nach den Vorschriften des
§ 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben dann zulässig, wenn sich das
geplante Gebäude sowohl bezüglich der Art und dem Maß der baulichen
Nutzung als auch hinsichtlich der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die bebaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt ohne das Orts-
bild zu stören. Zudem muss die Erschließung vollständig gesichert sein
und ein gesundes Wohn- und Arbeitsklima darf nicht gefährdet werden.
Im Innenbereich bestimmt also die Umgebungsbebauung die Kriterien
für die Zulässigkeit eines Vorhabens. Sie müssen sich auf viele Anpas-
sungen Ihres Bauvorhabens einstellen, wenn sich die bereits vorhande-
nen Gebäude sehr homogen präsentieren.
Daher lohnt es sich auf jeden Fall, einen genauen Blick auf das Gebiet zu
werfen, in dem Sie Ihr Bauvorhaben verwirklichen wollen.
Unbeplanter
Innenbereich
Quelle: Plüderhausen
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