Seite 27 - Bauen, Sanieren & Energiesparen

Basic HTML-Version

Der
Bauantrag
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtlichen Geneh-
migungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag des Bauherren (Bauan-
trag). Der Bauantrag ist in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der
Stadt oder Gemeinde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die
Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages
erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Auf der Grund-
lage der Bauvorlagenverordnung sind für einen Wohnhausneubau im
Regelfall mindestens folgende Unterlagen erforderlich:
– ein Lageplan
– die Bauzeichnungen
(Grundrisse, Ansichten, Gebäudeschnitt)
– die Baubeschreibung
– der Standsicherheitsnachweis und die
weiteren bautechnischen Nachweise
– die Darstellung der Grundstücksentwässerung
Die Baurechtsbehörde kann jedoch weitere Unterlagen fordern, wenn
diese zur Beurteilung der Baumaßnahme oder der baulichen Anlage
erforderlich sind. Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den
Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Behandlung des Bauantrages
Die Bearbeitungszeit hängt maßgeblich von der Vollständigkeit des
Bauantrages ab. Nur ein qualifizierter Entwurfsverfasser bürgt für Qua-
lität. Bei Unvollständigkeit ruht der Antrag bis zum Eingang aller nach-
zureichenden Unterlagen. Bitte reichen Sie in Ihrem eigenen Interesse
nur vollständig prüffähige Unterlagen ein! Sobald alle Stellungnahmen
vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die
Baugenehmigung unter Einbeziehung der fachlichen Stellungnahmen
der beteiligten Träger öffentlicher Belange erteilt. Wenn Ihr Bauvorha-
ben dem öffentlichen Baurecht entspricht, haben Sie einen Rechtsan-
spruch auf die Erteilung der Baugenehmigung.
Der Baugenehmigungsbescheid ergeht in der Regel mit Auflagen und Hin-
weisen, die Bauvorlagen werden mit einem Genehmigungsstempel verse-
hen und in einfacher Ausfertigung als Bestandteil der Baugenehmigung
an Sie als Bauherren zurückgegeben. Lesen Sie bitte die Nebenbestimm­
ungen, Hinweise und eventuelle Eintragungen auf den Bauvorlagen genau
durch, denn sie sind Gegenstand der Baugenehmigung. Im Kenntnisga-
beverfahren bestätigt die Baurechtsbehörde dem Bauherren lediglich den
Zeitpunkt des vollständigen Eingangs der Bauvorlagen.
Soweit:
– die Bauvorlagen nicht vollständig sind,
– die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert ist,
– eine hindernde Baulast besteht oder
– planungsrechtliche Belange entgegenstehen,
wird dem Bauherren dies innerhalb von fünf Arbeitstagen durch die
Stadt oder Gemeinde mitgeteilt.
Fristen im vereinfachten und im klassischen Genehmigungsverfahren
Die Baurechtsbehörde hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
Eingang den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit zu
überprüfen. Sind sie unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche
Mängel auf, hat die Baurechtsbehörde dem Bauherren dies unverzüglich
mitzuteilen. Über den Bauantrag entscheidet die Baurechtsbehörde beim
klassischen Baugenehmigungsverfahren innerhalb von zwei Monaten;
beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren innerhalb eines Monats
nach Vorlage der vollständigen Bauvorlagen.
Quelle: barunpatro
25